{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\nAusgehend von der D2 liege erfinderische Tätigkeit vor. Da der in diesem\nFall einschlägige Fachmann ausgehend von der D2 ein Laserfachmann\nsei, würde dieser die D1 aus dem Bereich der Nähmaschinen nicht ohne\nerfinderische Tätigkeit konsultieren. Selbst wenn der Fachmann ausgehend von der D2 die D1 konsultieren würde, würde er aufgrund der völlig\nanderen Problemstellung in der D1 dann nicht ohne rückschauende Betrachtungsweise gewisse Elemente aus der D1 isolieren und im Rahmen\nder D2 einsetzen. Im Wesentlichen das gleiche gelte bei einer Kombination mit der D3.\n\n4.5 Hinsichtlich der neu gestellten Rechtsbegehren führt die Beklagte\nin der Duplik generell aus, dass die von der Klägerin verwendete Bezugnahme auf die Fotografie im Anhang 1 nicht genügen könne, da nicht erkennbar sei, wie die Richtungsangaben vorne und hinten zu verstehen\nseien. Zu Rechtsbegehren 1 führt die Beklagte aus, dass dieses Rechtsbegehren auch Einstellungen verbieten würde, bei denen die Stoffdrückertatzen während des Schneidvorgangs zurückgezogen werden.\n\nIm Hinblick auf die Verletzung bestreitet die Beklagte substantiiert erneut\ndie Verwirklichung der Merkmale des kennzeichnenden Teils des Verfahrensanspruchs 1 und der kennzeichnenden Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 7 sowie des Merkmals 7O3a, und sie reicht zusätzliche Filme\nein, aus welchen hervorgehe, dass das Verfahren auch ohne Anliegen\nder Stoffdrückertatzen funktioniere, und dass die Heizspitze unabhängig\nvon den Stoffdrückertatzen das zu schneidende Material beim von der\nBeklagten durchgeführten Verfahren nach vorne verschöbe.\n\nIm Hinblick auf die Nichtigkeitseinrede begründet die Beklagte in der Duplik ausschliesslich die geltend gemachte mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von der D4/D2 neu. Sie geht dabei für die Definition der\nLaser Cut-Technologie als Ausgangspunkt nicht mehr von der D2 aus,\nsondern nur noch von der DE 44 26 817, wie beschrieben in [0006] des\nKlagepatents, erneut ohne dieses Dokument des Standes der Technik im\n\nSeite 39\nO2014_009\n\nRahmen des Verfahrens als Beweismittel einzureichen. Ausgehend von\ndiesem nächstliegenden Stand der Technik würde der Fachmann gemäss\nBeklagter einen Ersatz des Lasers durch eine Heizspitze naheliegend in\nBetracht ziehen, gegebenenfalls unter Konsultation der D1.\n\n4.6 Mit der Stellungnahme zur Duplik führt die Klägerin zu den handschriftlich ergänzten Rechtsbegehren aus, dass diese für den Fall gestellt\nwürden, dass das Gericht unter der Schneidstellung nicht verstehe, dass\ndie Stoffdrückertatzen die definierte Schneidstellung während des\nSchneidvorganges einnähmen, und ein Schneiden mit offenen Stoffdrückertatzen nicht ausgeschlossen sei.\n\nZu den weiteren Rechtsbegehren führt die Klägerin aus, dass diese in Anlehnung an die Betriebsanleitung der Beklagten formuliert seien und als\nReaktion auf die in der Duplik geäusserte Kritik der Beklagten gestellt\nwürden, unter anderem im Hinblick auf die beanstandete Eindringtiefe.\n\nZur angeblich neuen Behauptung bezüglich freien Stofffeldes führt die\nKlägerin aus, dass es gemäss Klagepatent nur darauf ankomme, dass\ndie Stoffdrückertatzen die Applikationsschicht für den Schneidvorgang –\nvor oder auf der Stichplatte – positionieren würden.\n\nHinsichtlich der mit der Duplik neu eingereichten Filme legt die Klägerin\ndar, dass es nicht darauf ankomme, ob ein Schneiden auch ohne Abstandhalter/Stoffdrückertatzen möglich sei, relevant sei nur, ob die Kunden der Beklagten angewiesen würden, die Maschinen dafür auszulegen,\ndie Stoffdrückertatzen während des Schneidens als Abstandhalter zu\nverwenden.\n\nWeiter wurden aus der Betriebsanleitung der angegriffenen Bauweise\nweitere Seiten eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass die Tatzen mit\nhoher Präzision im Subzehntelmillimeterbereich an der Stichplatte ausgerichtet würden:\n\nSeite 40\nO2014_009\n\n4.7 Die Beklagte macht geltend, trotz der im Rahmen des Verfahrens\neingereichten Vielzahl von Rechtsbegehren seitens der Klägerin seien\ndiese immer noch unbestimmt und überschiessend.\n\nDie handschriftlich mit der letzten Eingabe ergänzten Rechtsbegehren\ngingen wegen des Berührens der Tatzen über den Schutzbereich des\nKlagepatents hinaus und sie seien nicht genügend konkretisiert.\n\nDie Ausführungen der Klägerin zum Thema des freien Stofffeldes seien\nnicht gerechtfertigt, da dieser Aspekt von der Beklagten nicht neu mit der\nDuplik, sondern bereits in der Klageantwort vorgebracht worden sei. Damit seien diese Ausführungen der Klägerin nicht zulässig.\n\n4.8 Rechtsbegehren\n\n4.8.1 Rechtsbegehren 1 will die Durchführung eines Verfahrens verbieten, und stützt sich dafür auf Anspruch 1 des Klagepatents.\n\nIn formaler Hinsicht beanstandet die Beklagte das Rechtsbegehren 1 einerseits wegen der Bezugnahme auf die Fotografie der Anlage 1 von\nact. 36, weil dort nicht klar sei, was vorne und was hinten sei.\n\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aus einer Gesamtschau\nder Formulierung von Rechtsbegehren 1 heraus zusammen mit dieser\nFotografie wird die Bedeutung der Bezeichnungen eindeutig klar.\n\nSeite 41\nO2014_009\n\n"}