{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\nDie Beklagte stützt sich für ihren Nichtigkeitseinwand einerseits als\nnächstliegenden Stand der Technik auf die genannte JP-A-05-261187 (in\nder Folge D1). Sie behauptet im Wesentlichen, dieses Dokument D1 offenbare alle Merkmale bis auf den Abstandhalter, ein solcher sei aber für\nden Fachmann naheliegend in Kombination mit der vorbekannten Laser\nCut-Technologie der Beklagten (in der Folge D2), die bereits 2004 der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei. Die Beklagte legt dabei weder eine\nMerkmalsanalyse mit Korrespondenz der Merkmale in der Entgegenhaltung vor, noch diskutiert sie die beiden unabhängigen Ansprüche 1 (Verfahrensanspruch) und 7 (Vorrichtungsanspruch) effektiv detailliert.\n\nWeiter macht die Beklagte mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend\nvon [0006] des Klagepatents und der darin genannten DE 4426817, teilweise in Kombination mit der D2, als nächstliegendem Stand der Technik,\neinerseits mit dem Fachwissen, mit Kombination mit der D1 und/oder mit\nKombination mit der US 3,902,042 (in der Folge D3) geltend. In der Klageantwort findet sich bezüglich Offenbarungsgehalt des Dokumentes DE\n4426817 ein Verweis auf Abschnitt [0006] des Klagepatents, entsprechend wird in der Folge für diesen Ausgangspunkt die diesbezügliche\nTextstelle im Abschnitt [0006] des Klagepatents verwendet und als D4\nbezeichnet.\n\nSeite 34\nO2014_009\n\nDabei argumentiert die Beklagte sowohl für den Verfahrensanspruch 1 als\nauch für den Vorrichtungsanspruch 7 auf Basis der Merkmalsanalyse.\n\nMit Eingabe vom 25. September 2015 stützt sich die Beklagte bezüglich\nihres Nichtigkeitseinwands zudem auf die JP 824377A. Wie bereits oben\nunter Ziff. 2.3 festgehalten, erfolgt diese neue Behauptung betreffend\nStand der Technik zu spät und ist daher unbeachtlich.\n\n4.4 Mit der Replik gibt die Klägerin in den Anhängen 1 bis 3 folgende\nDarstellungen wieder:\n\nAnhang 1:\n\nSeite 35\nO2014_009\n\nAnhang 2:\n\nAnhang 3:\n\nDie Klägerin macht betreffend Patentverletzung geltend, dass die von der\nBeklagten beworbene und verkaufte Maschine eine Nachmachung sowohl des Verfahrensanspruchs 1 als auch des Vorrichtungsanspruchs 7\ndarstelle, wobei im Zusammenhang mit dem Vorrichtungsanspruch und\ninsbesondere dem darin aufgeführten Merkmal 7O3a von der Klägerin\nunterschiedliche Standpunkte eingenommen wurden: Einmal, dass die\nbeanspruchte Vorrichtung den Abstandhalter gar nicht umfasse und\nNachmachung vorliege. Als Eventualstandpunkt die Sichtweise, dass der\nin der obigen Darstellung bezeichnete Support den Support gemäss\nMerkmal 7O3a darstelle und damit Nachmachung vorliege. Zudem als\nSub-Eventualstandpunkt, dass Nachahmung vorliege.\n\nSeite 36\nO2014_009\n\nSie stützt sich dabei vor allem auch auf einen Prospekt der Beklagten\nzum angegriffenen Produkt, eine Betriebsanleitung sowie eine Montageanleitung. In der Betriebsanleitung verweist sie vor allem auf Seite 21,\nwo folgende Aussage zu finden ist, wonach die Tatzen immer in Kontakt\nmit der Applikationsschicht sind:\n\nAuf Seite 24 verweist sie als Nachweis der Einstellungsgenauigkeit im\nBereich von Zehntelmillimetern auf folgende Darstellung:\n\nSeite 37\nO2014_009\n\nsowie auf die Einstellungsinstruktionen auf Seite 25:\n\nDie Wichtigkeit der der jeweiligen Nadel zugeordneten Stoffdrückertasten\nwird belegt durch die Aussage in der Montageanleitung, wo es heisst:\n\nHinsichtlich der Nichtigkeitseinrede führt die Klägerin im Wesentlichen\nFolgendes aus:\n\nDie D1 sei, da sie sich nicht mit einer Stickmaschine, sondern mit einer\nNähmaschine befasse, und auch nicht mit der Auftragung von Applikationen, eigentlich nicht ein geeigneter nächstliegender Stand der Technik.\n\nAusgehend von der D1 liege erfinderische Tätigkeit vor, weil das in der\nD1 offenbarte Konzept grundsätzlich aufgegeben werden müsste, weil ein\nablösen des Stoffes vom Rahmen zu einer nicht mehr funktionierenden\ntechnischen Lösung der D1 führe, und weil der Vergleich mit einer Bohrmaschine mit Bohranschlag nicht einschlägig sei, da sich dort eine völlig\nandere Problematik stelle.\n\nDie von der Beklagten in Bezug auf D2 behaupteten technischen Merkmale und Funktionen der Distanzstangen und Spindelstangen könnten\nden entsprechenden Beweismitteln nicht entnommen werden.\n\nSeite 38\nO2014_009\n\nDer Fachmann sei abhängig vom Ausgangsdokument zu bestimmen, und\ner sei, je nachdem, ob von der D1 oder der D2 ausgegangen werde, ein\nanderer. Der zuständige Fachmann ausgehend vom Dokument D1 würde\nnicht auf die Idee kommen, Lösungshinweise aus dem Gebiet der Laserschneidtechnologie beizuziehen. Selbst wenn eine Kombination mit der\nD2 vom Fachmann in Betracht gezogen würde, würde dies nicht ohne\nrückschauende Betrachtungsweise zum Gegenstand der Erfindung führen.\n\n"}