{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n1O5 und dadurch ein flächiges Materialstück der gewünschten Form aus der\nMaterialschicht ausgeschnitten wird\n\ndadurch gekennzeichnet, dass\n\n1K1 das Schneiden durch eine beheizbare Spitze erfolgt,\n\n1K2a und bei der beheizbaren Spitze ein Abstandhalter vorgesehen ist,\n\n1K2b der die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt, sodass\ndie Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt.\n\nZu den Merkmalen des Oberbegriffs äussert sich die Beklagte nicht.\n\nZum Merkmal 1K1 meint die Beklagte, dass dieses Merkmal bereits aus\neinem früheren Massnahmeverfahren zwischen den Parteien\n(S2012_004) aus dem Stand der Technik bekannt sei, namentlich aus der\nJP-A-05-261187, und entsprechend nicht monopolisiert werden könne.\n\nZu den Merkmalen 1K2a und 1K2b führt die Beklagte aus, dass bei korrekter Auslegung des Begriffs \"Abstandshalter\" dieser folgende Eigenschaften aufweisen müsse:\n\n Heizspitze und Abstandhalter sind auf einem Träger (Schlitten)\nangebracht, der durch einen Aktuator hin und her beweglich ist;\n\n der Abstandhalter drückt in der Arbeitsstellung des Schneidinstruments gegen die Stoffschichten;\n\n der Abstandhalter ist verstellbar, wobei damit die Überragdistanz\nder Heizspitze zum Abstandhalter – und mithin die Eindringtiefe\nder beheizbaren Spitze in die Materialschicht – festgelegt wird.\n\nWas das konkrete bei HeatCut verwendete Verfahren angeht, führt die\nBeklagte aus, dass die Stofftatzen zunächst die beiden Schichten zum\nStickgrund schöben, aber nicht ganz, und dass dann die Heizspitzen\nnachzögen. Die Heizspitzen führen dann aber weiter vor, durchschnitten\ndie obere Schicht und erst die Heizspitzen drückten dann die untere\nStoffschicht leicht auf den Stickgrund.\n\nKonkret argumentiert die Beklagte unter Bezugnahme auf die folgende\nMerkmalsanalyse von Anspruch 7:\n\n7O1 Vorrichtung für eine Stickmaschine\n\nSeite 32\nO2014_009\n\n7O2 um auf dem Stickboden flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren\naus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens durch Aufsticken zu applizieren,\n\numfassend\n\n7O3a einen Support zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stickmaschine,\n\n7O3b eine beheizbare Spitze zum Schneiden der zur Applikation verwendeten Materialschicht,\n\n7O3c und Mitteln, um die beheizbare Spitze von der Ruhestellung in die\nSchneidstellung, und umgekehrt, zu bringen,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass\n\n7K1a bei der beheizbaren Spitze ein Abstandhalter vorgesehen ist, der verstellbar ist,\n\n7K1b um die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festzulegen, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt.\n\nWiederum diskutiert die Beklagte die Merkmale 7O1-7O2 sowie 7O3b\nund 7O3c nicht.\n\nKonkret bestreitet die Beklagte die Realisierung von Merkmal 7O3a, weil\ndie Stofftatzen und die Heizspitzen bei der HeatCut-Vorrichtung nicht auf\neinen gemeinsamen Träger angebracht seien, sondern unabhängig seien.\n\nDie Realisierung der Merkmale 7K1a und 7K1b bestreitet die Beklagte\nunter Bezugnahme auf die Diskussion zum Verfahrensanspruch 1.\n\nDes Weiteren macht die Beklagte den Einwand des freien Standes der\nTechnik, respektive einen Nichtigkeitseinwand geltend. Sie stützt sich dabei auf die JP-A-05-261187, die zunächst nur als Maschinenübersetzung\neingereicht wurde, erst in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum wurde eine korrekte Übersetzung eingereicht. Sie behauptet, dieses Dokument offenbare alle Merkmale bis auf den Abstandhalter, ein solcher sei\naber für den Fachmann eine naheliegende Massnahme oder auf jeden\nFall naheliegend in Kombination mit der vorbekannten Laser Cut-\nTechnologie der Beklagten, die bereits 2004 der Öffentlichkeit bekannt\ngewesen sei.\n\nSeite 33\nO2014_009\n\nDie Beklagte beanstandet mit ihrer Klageantwort alle Rechtsbegehren\nwegen mangelnder Konkretisierung und beantragt, darauf nicht einzutreten.\n\nSie bestreitet zudem, nach der Auslegung des Klagepatents, eine Verletzung der Ansprüche 1 und 7 durch die angegriffene Ausführungsform unter Verwendung der oben angegebenen Merkmalsanalysen. Hinsichtlich\nAnspruch 1 wird die Verwirklichung der Merkmale des kennzeichnenden\nTeils bestritten, hinsichtlich Anspruch 7 wird die Verwirklichung der Merkmale des kennzeichnenden Teils sowie von Merkmal 7O3 bestritten.\n\nZum Einwand des freien Standes der Technik äussert sich die Beklagte in\nder Klageantwort nicht substantiiert, das Argument erscheint nur in einem\nTitel. Auch in den weiteren Rechtsschriften der Beklagten finden sich keine substantiierten Behauptungen zum Einwand des freien Standes der\nTechnik, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der von der Klägerin\nim Rahmen der Replik als Eventualstandpunkt vorgetragenen Äquivalenz.\nEntsprechend ist mangels substantiierter Behauptungen auf den Einwand\ndes freien Standes der Technik in der Folge nicht weiter einzugehen.\n\n"}