{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\nNach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung wird der von der Klägerin\nverlangte Schadenersatz oder die Gewinnherausgabe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 6 zu begründen und zu beziffern sein (Art. 85 Abs. 2 ZPO).\n\nSomit ist zunächst im Rahmen eines Teilentscheids über das Unterlassungsbegehren sowie die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht zu\nbefinden.\n\n3 BK ZPO-Markus, Art. 85 N 14 und N 18; Calame/Hess-Blumer/Stieger-Hess-\n\nBlumer, Vorbemerkungen zum 6. und 7. Abschnitt: Beweisrecht N 83; Leumann\nLiebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss.,\nBasel/Genf/München 2005, S. 7 f.; Heinrich, PatG/EPÜ, 2. Aufl., Rz 7 zu Art. 66\nPatG und Rz 5 zu Art. 76 PatG; David, in: Müller/Oertli (Hrsg.),\nUrheberrechtsgesetz (URG), 2. Aufl., Art. 67 URG N 28 f.; BBl 2006 119 f.\n\nSeite 29\nO2014_009\n\n3. Parteien, Klagepatent und Ausgangslage\n\n3.1 Die Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft, welche\nKonstruktion und Bau von Textilmaschinen zum Zweck hat.\n\n3.2 Die Beklagte, ebenfalls eine schweizerische Aktiengesellschaft,\nhat die Fabrikation und den Verkauf von Textilmaschinen, insbesondere\nvon Stickmaschinen und Apparaten zum Zweck.\n\n3.3 Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 983 083\nB1 (Klagepatent), welches ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Applizieren von flächigen Materialstücken, sowie eine Stickmaschine zum Gegenstand hat. Sie stützt sich mit ihrer Klage auf den Schweizer Teil des\nKlagepatents und macht geltend, dass die Stickmaschine \"HeatCut\" der\nBeklagten genau die Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 des\nKlagepatents realisiere (Nachmachung).\n\nDie Beklagte beantragt die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Sie beanstandet alle Rechtsbegehren wegen mangelnder Konkretisierung. Zudem bestreitet sie eine Verletzung der Ansprüche 1 und 7\ndes Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform. Des Weiteren\nmacht die Beklagte den Einwand des freien Standes der Technik und einen Nichtigkeitseinwand unter dem Titel der mangelnden erfinderischen\nTätigkeit geltend.\n\n3.4 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.\n\n4. Beurteilung\n\n4.1 Zur Frage der Rechtsbeständigkeit und der Patentverletzung erstattete Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi ein Fachrichtervotum. Der\nSpruchkörper folgt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, im Resultat dem\nFachrichtervotum, stützt sich aber noch auf weitere Beweismittel und Argumente.\n\nNachdem es sich bei allen zu berücksichtigenden Beweismitteln um von\nden Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichte Dokumente\nhandelt, ist, wie den Parteien schon dargelegt, eine Beweisverfügung\nnicht erforderlich.\n\n4.2 Wie bereits erwähnt, stützt sich die Klägerin auf den Schweizer\nTeil des in ihrem Namen eingetragenen Klagepatents, Veröffentlichung\n\nSeite 30\nO2014_009\n\ndes Hinweises auf Erteilung am 18. August 2010, und wendet sich gegen\ndie unter dem Namen HeatCut von der Beklagten vertriebenen Stickmaschinen gemäss den angeführten Beweismitteln und Dokumentationen,\nworunter sich insbesondere auch ein Werbefilm der Beklagten in digitaler\nForm, eine Betriebsanleitung der angegriffenen Ausführungsform und eine Montageanweisung befinden. Die Klägerin macht geltend, dass die\nStickmaschine HeatCut der Beklagten genau die Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 des Klagepatents realisiere (Nachmachung).\n\n4.3 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass\ndie Rechtsbegehren 1 a) und b) den Wortlaut der Ansprüche 7 respektive\n1 wiedergäben und damit dem Erfordernis der genügenden Konkretisierung von Rechtsbegehren nicht genügten, und dass deswegen auf diese\nRechtsbegehren nicht einzutreten sei. Hinsichtlich Rechtsbegehren 2 hält\ndie Beklagte fest, dass sich dieses im Wesentlichen auf die Produktbezeichnung HeatCut beschränke, und dass die Verwendung einer Produktbezeichnung, sofern nicht sichergestellt sei, dass unter dieser Produktbezeichnung nur ganz klar definierte Produkte verkauft werden könnten, dem Erfordernis der genügenden Konkretisierung ebenfalls nicht genügten und deswegen auch auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten\nsei.\n\nDes Weiteren macht die Beklagte geltend, dass keine Verletzung des Patents vorliege, weil keine saubere Merkmalsanalyse vorgelegt und entsprechend die Verletzung nicht substantiiert worden sei, und weil die\nStofftatzen der Ausführungsform der Beklagten nicht als Abstandhalter\ndes Klagepatents betrachtet werden könnten.\n\nKonkret argumentiert die Beklagte unter Bezugnahme auf die folgende\nMerkmalsanalyse von Anspruch 1:\n\nVerfahren um mittels\n\n1O1 einer Stickmaschine\n\n1O2 flächige Materialstücke von gewünschter Form auf einen Stickgrund zu\napplizieren\n\n1O3 wobei mindestens eine Materialschicht über dem Stickgrundangeordnet\nwird\n\n1O4 und gesteuert durch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen einer Schneidvorrichtung und der Materialschicht erzeugt\n\nSeite 31\nO2014_009\n\n"}