{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\nDie prozessualen Anträge 4a und 4b betreffen erneut die Einholung eines\nSachverständigengutachtens. Dieser Antrag geht zurück auf die von der\nBeklagten bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Fachrichtervotum\nsowie anlässlich der Hauptverhandlung beanstandete fehlerhafte Merkmalsanalyse von Anspruch 1 in der Darlegung der Prozessgeschichte im\nFachrichtervotum. Die Beklagte beanstandet, dass der Fachrichter auf S.\n5 des Fachrichtervotums als letztes Merkmal 1 K2b angeführt habe, \"der\ndie Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt\", anstatt, wie\ngemäss Anspruch 1 vollständig, \"der die Eindringtiefe der Spitze in die\nMaterialschicht festlegt, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt\". Richtig ist, dass diese vom Fachrichter im Rahmen der Darlegung der Prozessgeschichte wiedergegebene Merkmalsanalyse unvollständig ist. Es handelt sich aber dabei nicht etwa um die\nMerkmalsanalyse des Fachrichters, sondern, wie der Fachrichter ausdrücklich schreibt, um die Merkmalsanalyse der Beklagten (aus der\nMassnahmeantwort). Dieses offensichtliche Versehen der Beklagten hat\nindes keinen Eingang in die materielle Beurteilung des Fachrichters ge-\n\nSeite 27\nO2014_009\n\nfunden. Dies zeigt sich u.a. daran, dass genau dieser in der Einleitung\nder Prozessgeschichte bei der Wiedergabe der Merkmalsanalyse der Beklagten weggelassene Zusatz von Merkmal 1K2b in der materiellen Diskussion im Fachrichtervotum ausdrücklich diskutiert und dort in RZ 39\nsogar fett und kursiv hervorgehoben wurde.\n\nGemäss dem prozessualen Antrag Ziff. 5 will die Beklagte als weiteres\nBeweismittel die Stichplatte berücksichtigt haben, die sie schon anlässlich\nder Massnahmeverhandlung gezeigt haben will. Diese Beweisofferte erfolgt indes verspätet (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Falls die Beklagte die Stichplatte bereits an der Massnahmeverhandlung gezeigt haben sollte, wie\nsie das geltend macht, so hat sie diese weder damals dem Gericht eingereicht (das wäre im Protokoll vermerkt worden, auch bei Verzicht der Parteien auf Ausfertigung des Protokolls ihrer Vorträge), noch hat sie sich im\nspäteren Schriftenwechsel auf die Stichplatte als Beweismittel berufen,\ngeschweige denn, dass sie diese eingereicht hätte.\n\nDie prozessualen Anträge Ziff. 2, 3, 4, 4a, 4b und 5 sind somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2.3 Was die prozessualen Anträge der Klägerin gemäss ihrer Eingabe\nvom 30. Oktober 2015 betrifft, so ist festzuhalten, dass Privatgutachten im\nZivilprozess keine Beweismittel sind.2 Das Privatgutachten, welches die\nBeklagte mit ihrer Stellungnahme als \"Beweismittel\" einreichte, ist demnach nicht als Beweismittel zuzulassen, ebenso wenig der diesbezügliche\nAuftrag. Zulässig ist es hingegen, ein Privatgutachten als Argumentationshilfe zu verwenden. Soweit also die Beklagte Argumentationen aus\ndem Privatgutachten in ihre Stellungnahme eingebracht hat und es sich\ndabei nicht um unzulässige neue Behauptungen handelt, ist dies als Parteibehauptung zu würdigen. Entsprechend sind entgegen dem prozessualen Antrag 3 der Klägerin die diesbezüglichen Ausführungen der\nBeklagten in act. 60 RZ 67-73 nicht pauschal aus dem Recht zu weisen.\n\nSoweit sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme allerdings auf Prof.\nLoichinger als sachverständigen Zeugen beruft, geschieht dies nach Aktenschluss, mithin verspätet (vgl. Art. 229 ZPO). Prof. Loichinger ist entsprechend nicht als Zeuge zuzulassen.\n\nDer prozessuale Antrag 2 der Klägerin, wonach die Ziff. 16-22 von act. 60\naus dem Recht zu weisen seien, ist insofern gutzuheissen, als die dortigen Behauptungen der Beklagten, womit sie sich zur Begründung der\n\n2 BGer 4A_178/2015 E. 2.5.-2.6, Urteil vom 11. September 2015.\n\nSeite 28\nO2014_009\n\nNichtigkeit des Klagepatentes auf eine neue Entgegenhaltung, die\nJP 8243776A, stützt, neu sind und die Beklagte keine Zulässigkeit im\nSinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO geltend macht, weshalb die Behauptungen verspätet erfolgt und daher unbeachtlich sind.\n\n2.4 Stufenklage\n\nBei der vorliegenden Stufenklage tritt neben das Hauptbegehren auf Verurteilung zu einer Geldzahlung ein selbständiges Hilfsbegehren, das auf\nvorgängige Auskunftserteilung oder Rechnungslegung durch die beklagte\nPartei geht, wobei das Hauptbegehren erst aufgrund des Ergebnisses\ndes Hilfsbegehrens beziffert wird.\n\nIn einem ersten Schritt sind Rechtsbeständigkeit und Verletzung des Klagepatents zu prüfen, und wenn beides zu bejahen ist, ist der Rechnungslegungsanspruch zu behandeln. In der Folge ergeht entweder ein Urteil\nauf Klageabweisung, wenn Rechtsbeständigkeit und/oder Verletzung zu\nverneinen sind, oder, wenn beides und der Rechnungslegungsanspruch\nzu bejahen sind, ein Teilurteil auf Unterlassung und Rechnungslegung.\nNach erfolgter Rechnungslegung wird dann die Klägerin zur Substantiierung und Bezifferung ihrer Forderung aufgefordert werden.\n\nDie unbezifferte Forderungsklage enthebt die Klägerin grundsätzlich nur\nvermindert ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Auf die diesbezügliche Behauptungslast der Klägerin kann nur – vorläufig – verzichtet\nwerden, wenn sie sich – wie hier – auf materiell-rechtliche Auskunfts- und\nRechnungslegungspflichten stützen kann, d.h. vorliegend auf Art. 66 lit. b\nPatG.3\n\n"}