{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n1.13 Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 stellte die Beklagte nach geschlossener Hauptverhandlung die folgenden prozessualen Anträge:\n\n\"4. Es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, einschliesslich zur Tatfrage, ob\ndie Stofftatzen der angegriffenen Ausführungsform beim Schneidprozess die Funktion ausüben, die Eindringtiefe der Spitze so festzulegen, dass die Spitze nur in die zu\nschneidende Materialschicht eindringt;\n\n4a. Eventualiter, für den Fall, dass dem prozessualen Antrag 4 nicht stattgegeben wird,\nsei das Fachrichtervotum gesamthaft in der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der Verletzungsfrage sowie gesamthaft in der Beurteilung der klägerischen\nRechtsbegehren auf der Grundlage der vollständigen Wortlaute der Ansprüche 1 und\n7 des Streitpatents neu zu verfassen;\n\n4b. Das Sachverständigengutachten gemäss dem prozessualen Antrag 4 oder ein neu\nverfasstes Fachrichtervotum sei den Parteien zur Stellungnahme vorzulegen.“\n\n5. Es sei die von der Beklagten an der Hauptverhandlung präsentierte Stichplatte der\nangegriffenen Ausführungsform als Beweismittel zu berücksichtigen.\"\n\n1.14 Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 wurde den Parteien das Protokoll der Hauptverhandlung übermittelt.\n\n1.15 Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 beantragte die Klägerin die\nAbweisung der vorstehend aufgeführten prozessualen Anträge der Beklagten.\n\n1.16 Das Verfahren ist spruchreif.\n\nSeite 25\nO2014_009\n\n2. Prozessuales\n\n2.1 Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist gegeben (Art. 26\nAbs. 1 lit. a PatGG).\n\n2.2 Die Beklagte stellte mit Eingaben vom 13. November 2014, vom\n27. Januar 2015, vom 25. September 2015 und vom 29. Januar 2016 eine Reihe von prozessualen Anträgen.\n\nBetreffend den prozessualen Antrag Ziff. 1, welcher sich auf die aus Sicht\nder Beklagten überschiessenden Rechtsbegehren der Klägerin gemäss\nact. 44 bezieht, ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 4.8.1\nzu verweisen.\n\nDie Beklagte beantragt mit Ziff. 2, dass für den Fall, dass die Beklagte zur\nRechnungslegung und/oder Auskunft verpflichtet werde, entsprechende\nAngaben nicht an die Klägerin selbst, sondern im Rahmen einer Schutzmassnahme nach Art. 156 ZPO nur einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer auszuhändigen seien. Sie begründet\ndies damit, dass das klägerische Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren über das zur Durchsetzung des Hauptanspruchs Notwendige hinausgehe. Zudem betreffe es in gravierender Weise Geschäftsgeheimnisse der Beklagten und würde sie dazu zwingen, interne Vorgänge, ihre\nBezugsquellen und Verarbeitungsschritte offenzulegen.\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte nicht hinreichend substantiiert, welche konkreten Informationen, die sie offenlegen müsste, geheim\nseien, sondern macht dies nur pauschal geltend. Es ist nicht dargetan,\nwelche \"internen Vorgänge\" oder \"Verarbeitungsschritte\" sie meint. Auch\nsubstantiiert sie nicht, inwiefern das klägerische Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren über das zur Durchsetzung des Hauptanspruchs\nNotwendige hinausgehe. Bei der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch gestützt\nauf Art. 66 lit. b PatG (s. unten Ziff. 2.4). Dieser lässt sich nur durch diese\nBestimmung selbst, nicht aber durch prozessuale Massnahmen zum\nSchutz von Geschäftsgeheimnissen beschränken.1 Die Klägerin ist, um\nihren vermögensrechtlichen Anspruch beziffern zu können, auf entsprechende Auskünfte der Beklagten angewiesen. Allerdings geht die Auskunftspflicht nur so weit, als sie zur Durchsetzung eines möglichen\nHauptanspruchs notwendig ist; es gilt somit der Grundsatz der Verhält-\n\n1 Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\n\nArt. 156 N 8.\n\nSeite 26\nO2014_009\n\nnismässigkeit und insoweit ist die Auskunftspflicht beschränkt. Vorliegend\nist nicht ersichtlich, inwiefern das Auskunftsbegehren der Klägerin (Ziff. 5)\nüber das, was zur Durchsetzung eines allfälligen Hauptanspruchs nötig\nist, hinausgeht. Der Antrag der Beklagten ist somit abzuweisen.\n\nWas die prozessualen Anträge Ziff. 3 und 4 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das Fachrichtervotum ein Beitrag des Richters zur Urteilsberatung ist, mit der Besonderheit, dass die Parteien dazu Stellung nehmen können (Art. 183 Abs. 3 ZPO). Eine Grundlage, Teile dieser richterlichen Beurteilung aus dem Recht zu weisen, gibt es nicht. Folgt der\nSpruchkörper dem Fachrichtervotum und hält eine Partei das Fachrichtervotum oder Teile davon für falsch, so muss sie den Rechtsmittelweg\nbeschreiten.\n\nFerner beantragt die Beklagte, es sei ein Sachverständigengutachten\neinzuholen. Sie begründet dies damit, dass das Fachrichtervotum inhaltliche Mängel aufweise, die das Gericht nur dann selbst richtigstellen könne, wenn es über das notwendige Fachwissen verfüge. Die Beklagte begründet nicht näher, inwiefern das Gericht nicht über das notwendige\nFachwissen verfügen sollte. Das Gericht verfügt denn auch über das\nnotwendige Fachwissen (vgl. weitere Ausführungen dazu nachfolgend).\n\nWas die prozessualen Anträge 4a, 4b und 5 betrifft, so ist Folgendes festzuhalten:\n\n"}