{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n - und zwar unter genauer Angabe der Faktoren, d.h. des Netto Verkaufspreises\nund der einzelnen Kostenfaktoren (insbesondere der Kostenstellen- und\n-trägerrechnung [Profit-Center], der Kalkulationsschemas, der Fakturabelege der\ndirekten Kosten [Kreditoren], der Ertragskontenauszüge und der Rechnungskopien [Debitoren] sowie der einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten.\n\n5.a Eventualiter zu Rechtsbegehren 5:\n\nDie Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag\nnach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1\nlit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 60 Tagen nach Rechtskraft des\nTeilurteils über Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b nach anerkannten\nGrundsätzen der Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele\n\n- Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b;\n\n- beheizbare Spitzen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b; und\n\n- Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4,\n4.a und 4.b\n\nSeite 23\nO2014_009\n\nsie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zu erlassenden Teilurteils hergestellt und/oder verkauft hat und welche Netto-\nVerkaufserlöse und Brutto-Gewinne (Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie\ndamit erzielt hat,\n\n- wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf die jeweilige Finanz- und\nBetriebsbuchhaltung der Beklagten,\n\n- und zwar unter genauer Angabe der Faktoren, d.h. des Netto-Verkaufspreises\nund der einzelnen Kostenfaktoren (insbesondere der Kostenstellen- und\n-trägerrechnung [Profit-Center], der Kalkulationsschemas, der Fakturabelege der\ndirekten Kosten [Kreditoren], der Ertragskontenauszüge und der Rechnungskopien [Debitoren] sowie der einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten.\"\n\n6. Der Klägerin sei im Anschluss an die Rechnungslegung und Auskunftserteilung gemäss Rechtsbegehren 5 bzw. 5.a Gelegenheit zu geben, den von der Beklagten an\nsie zu bezahlenden finanziellen Wiedergutmachungsanspruch zu beziffern, und die\nBeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den so bezifferten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.\n\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich der Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts) zulasten der Beklagten.\n\n1.6 Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erfolgte die Stellungnahme der\nBeklagten dazu mit folgenden prozessualen Anträgen:\n\n\"1. Für den Fall, dass das Gericht auf die Klage überhaupt eintritt, seien die handschriftlich geänderten Rechtsbegehren der Klägerin in Beilage 24 und die neu gestellten\n“weiteren Eventualbegehren“ 1.b, 2.b, 3.b, 4.b und 5.a der Stellungnahme vom\n17. Dezember 2014 (act. 44) nicht zuzulassen;\n\n2. Für den Fall, dass die Beklagte zur Rechnungslegung und/oder Auskunft gemäss\nRechtsbegehren Nr. 5 der Klägerin verpflichtet wird, seien entsprechende Angaben\nnicht an die Klägerin selbst, sondern im Rahmen einer Schutzmassnahme nach Art.\n156 ZPO nur einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer\nauszuhändigen.\"\n\n1.7 Am 25. Juni 2015 erstattete Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi ein\nFachrichtervotum.\n\n1.8 Mit Eingaben vom 26. August 2015 bzw. vom 25. September 2015\nerfolgten die Stellungnahmen der Klägerin bzw. der Beklagten zum Fachrichtervotum, wobei die Beklagte den folgenden neuen prozessualen Antrag stellte:\n\n\"3. Die Kapitel “Rechtsbegehren“ (Rz. 12-15) und “Verletzung“ (Rz. 36-43) des Fachrichtervotums seien aus dem Recht zu weisen.\n\n4. Es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, einschliesslich zur Tatfrage, ob\ndie Stofftatzen der angegriffenen Ausführungsform beim Schneidprozess die Funktion ausüben können, die Eindringtiefe der Spitze so festzulegen, dass die Spitze nur\nin die zu schneidende Materialschicht eindringt.\"\n\nSeite 24\nO2014_009\n\n1.9 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 erfolgte die Stellungnahme der\nKlägerin zur obigen Eingabe der Beklagten, womit die Klägerin folgende\nAnträge stellte:\n\n\"1. Die act. 60_01, 60_02, 60_03 und 64_1 sowie der Antrag auf Befragung von Herrn\nLoichinger als Zeugen seien aus dem Recht zu weisen;\n\n2. Die Ziff. 16-22 von act. 60 seien aus dem Recht zu weisen;\n\n3. Die Ziff. 67-73 von act. 60 seien aus dem Recht zu weisen.\"\n\n1.10 Mit Schreiben vom 3. November 2015 nahm das Bundespatentgericht zu den prozessualen Anträgen der Parteien Stellung.\n\n1.11 Am 5. November 2015 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung\nauf den 27. Januar 2016 vorgeladen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurden Vergleichsgespräche geführt, die jedoch erfolglos verliefen.\n\n1.12 Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde der von der Klägerin zu\nleistende Kostenvorschuss um CHF 100'000.– auf CHF 125'000.– erhöht.\n\n"}