{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet;\n\n- die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten;\n\n- gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung\nzwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial er-\n\nSeite 18\nO2014_009\n\nzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten,\n\nin Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen, die\nSchneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in den\nSchneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die\nSpitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter\nvorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt.\n\n2.b Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 2.a:\n\nEs sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens\naber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit Bezug auf\neine Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist:\n\n- eine beheizbare Spitze 47;\n\n- Stoffdrückertatzen 55;\n\nund die dazu geeignet ist, ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden:\n\n- über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet;\n\n- die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten;\n\n- gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung\nzwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten,\n\nin Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen,\n- die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 so einzustellen, dass ihr Abstand\nzur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht; und\n\n- die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren\nund der Stickboden an der Stichplatte anliegt.\n\n3. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung\neiner Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lt. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\n\neine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten,\nin die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser\nHandlungen mitzuwirken,\n\nwelche Vorrichtung A\n\nSeite 19\nO2014_009\n\n- an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer\nStickmaschine;\n\n- eine beheizbare Spitze 47, um eine auf dem Stickboden aufgebrachte Schicht\nApplikationsmaterial zu schneiden; und\n\n- Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung\nund umgekehrt zu bringen,\n\numfasst,\n\nund wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmitteln der Beklagten\ndie Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in\nden Schneidstellungen die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein\nfestgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, sodass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt.\n\n3.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 3:\n\nEs sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung\neiner Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\n\n"}