{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens\naber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz\nmittels einer Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist:\n\n- eine beheizbare Spitze 47;\n\n- Stoffdrückertatzen 55;\n\nein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden:\n\n- über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet;\n\n- die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten;\n\n- die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Schicht Applikationsmaterial\nwird durch die Stoffdrückertatzen 55 festgelegt, indem die Schneidstellung der\nStoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren\nSpitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weiter vorneliegt als die Sohlen 55\nder Stoffdrückertatzen 55;\n\n- die beheizbare Spitze 47 dringt beim Schneiden nur in die zu schneidende\nSchicht Applikationsmaterial ein;\n\n- gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung\nzwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten.\n\n1.b Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 1.a:\n\nEs sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens\naber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz\nmittels einer Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist:\n\n- eine beheizbare Spitze 47;\n\n- Stoffdrückertatzen 55;\n\nein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden:\n\n- über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet;\n\n- die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten;\n\nSeite 17\nO2014_009\n\n- die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 wird so eingestellt, dass ihr Abstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens\nentspricht;\n\n- die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 wird so eingestellt, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stichplatte anliegt;\n\n- gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung\nzwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten.\n\n2. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens\naber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\n\nmit Bezug auf Stickmaschinen, welche ein Verfahren anwenden, um Applikationen\nvon gewünschter Form auf einem Stickboden zu applizieren, wobei mindestens eine\nSchicht Applikationsmaterial über dem Stickboden angeordnet wird und gesteuert\ndurch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt wird und dadurch\neine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei das Schneiden durch die beheizbare Spitze 47 erfolgt und die\nStickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt,\n\nin Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen, die\nSchneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in den\nSchneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die\nSpitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter\nvorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt.\n\n2.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 2:\nEs sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens\naber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\n\nmit Bezug auf eine Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist:\n\n- eine beheizbare Spitze 47;\n\n- Stoffdrückertatzen 55;\n\nund die dazu geeignet ist, ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden:\n\n"}