{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n eine Vorrichtung C für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare\nStoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen\noder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz\nanzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei\neiner dieser Handlungen mitzuwirken,\n\nwelche Vorrichtung C\n\n- einen Support zur Befestigung der Vorrichtung C an einer Stickmaschine;\n\n- eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und\n\n- Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung\nund umgekehrt zu bringen,\n\numfasst,\n\nund wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten\n\n- die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 so einzustellen ist, dass ihr\nAbstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht; und\n\nSeite 15\nO2014_009\n\n- die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen ist, dass die\nStoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stichplatte anliegt.\n\n5.a Eventualiter zu Rechtsbegehren 5:\n\nDie Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag\nnach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1\nlit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 60 Tagen nach Rechtskraft des\nTeilurteils über Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b nach anerkannten\nGrundsätzen der Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele\n\n- Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b;\n\n- beheizbare Spitzen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b; und\n\n- Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b,\n4,4.a und 4.b\n\nsie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zu erlassenden Teilurteils hergestellt und/oder verkauft hat und welche Netto-\nVerkaufserlöse und Brutto-Gewinne (Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie\ndamit erzielt hat,\n\n- wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf die jeweilige Finanz- und\nBetriebsbuchhaltung der Beklagten,\n\n- und zwar unter genauer Angabe der Faktoren, d.h. des Netto-Verkaufspreises\nund der einzelnen Kostenfaktoren (insbesondere der Kostenstellen- und\n-trägerrechnung [Profit-Center], der Kalkulationsschemas, der Fakturabelege der\ndirekten Kosten [Kreditoren], der Ertragskontenauszüge und der Rechnungskopien [Debitoren] sowie der einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten.\"\n\nDemnach lautet das nun massgebende konsolidierte Rechtsbegehren der Klägerin wie folgt (vgl. unten Ziff. 4.8.1):\n\n1. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens\naber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz\nein Verfahren anzuwenden, um mittels einer Stickmaschine Applikationen von gewünschter Form auf einem Stickboden zu applizieren, wobei mindestens eine\nSchicht Applikationsmaterial über dem Stickboden angeordnet wird und gesteuert\ndurch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt wird und dadurch\neine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei\n\ndas Schneiden durch die beheizbare Spitze 47 erfolgt,\n\ndie Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt,\n\ndie Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in\n\nSeite 16\nO2014_009\n\nden Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die\nSpitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter\nvorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, und\n\ndie beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt.\n\n1.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 1:\n\n"}