{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet;\n\nSeite 13\nO2014_009\n\n- die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten;\n\n- die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 wird so eingestellt, dass ihr\nAbstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht;\n\n- die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 wird so eingestellt, dass die\nStoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stichplatte anliegt;\n\n- gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung\nzwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten.\n\n2. b Eventualiter zu Rechtsbegehren 2.a:\n\nEs sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens\naber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit Bezug auf\neine Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist:\n\n- eine beheizbare Spitze 47;\n\n- Stoffdrückertatzen 55;\n\nund die dazu geeignet ist, ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden:\n\n- über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterial angeordnet;\n\n- die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten;\n\n- gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung\nzwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten,\n\nin Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen,\n\n- die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 so einzustellen, dass ihr Abstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht; und\n\n- die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass die\nStoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stichplatte anliegt.\n\n3.b Eventualiter zu Rechtsbegehren 3.a:\n\nEs sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung\neiner Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\n\neine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare\nStoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen\noder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz\n\nSeite 14\nO2014_009\n\nanzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei\neiner dieser Handlungen mitzuwirken,\n\nwelche Vorrichtung A\n\n- an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer\nStickmaschine;\n\n- eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und\n\n- Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung\nund umgekehrt zu bringen,\n\numfasst,\n\nund wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten\n\n- die Schneidstellung der beheizbaren Spitze 47 so einzustellen ist, dass ihr\nAbstand zur Stichplatte während dem Schneiden etwa der Dicke des Stickbodens entspricht; und\n\n- die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen ist, dass die\nStoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und der Stickboden an der Stich platte anliegt.\n\n4. b Eventualiter zu Rechtsbegehren 4.a:\n\nEs sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 3 unter Androhung\neiner Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\n\n"}