{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmitteln der Beklagten\ndie Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren\nund in den Schneidstellungen die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung\num ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen\n55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt.\n\n4.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 4:\n\nEs sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 3 unter Androhung\neiner Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\n\neine Vorrichtung C für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare\nStoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen\noder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz\nanzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei\neiner dieser Handlungen mitzuwirken,\n\nwelche Vorrichtung C\n- einen Support zur Befestigung der Vorrichtung C an einer Stickmaschine;\n\n- eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und\n\n- Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung\nund umgekehrt zu bringen,\n\numfasst,\n\nund wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten\ndie Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Materialschicht so festzulegen ist,\ndass die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den\nSchneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die\nSpitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weitervorne\nliegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47\nbeim Schneiden nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt.\n\nSeite 12\nO2014_009\n\n5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag\nnach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs.1\nlit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 60 Tagen nach Rechtskraft des\nTeilurteils über Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a nach anerkannten Grundsätzen\nder Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele\n\n- Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a;\n\n- beheizbare Spitzen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a; und\n\n- Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und\n4.a sie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des\nzu erlassenden Teilurteils hergestellt und/oder verkauft hat und welche Netto\nVerkaufserlöse und Brutto-Gewinne (Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie\ndamit erzielt hat,\n\n- wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf die jeweilige Finanz und Betriebsbuchhaltung der Beklagten,\n\n- und zwar unter genauer Angabe der Faktoren, d.h. des Netto Verkaufspreises\nund der einzelnen Kostenfaktoren (insbesondere der Kostenstellen- und\n-trägerrechnung [Profit-Center], der Kalkulationsschemas, der Fakturabelege der\ndirekten Kosten [Kreditoren], der Ertragskontenauszüge und der Rechnungskopien [Debitoren] sowie der einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten.\n\n6. Der Klägerin sei im Anschluss an die Rechnungslegung und Auskunftserteilung gemäss Rechtsbegehren 5 Gelegenheit zu geben, den von der Beklagten an sie zu\nbezahlenden finanziellen Wiedergutmachungsanspruch zu beziffern, und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den so bezifferten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.\n\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich der Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts) zulasten der Beklagten.\"\n\nDie Klägerin stellte zusätzlich als weiteres Eventualbegehren folgenden\nAntrag:\n\n1. b Eventualiter zu Rechtsbegehren 1.a:\n\nEs sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens\naber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz\nmittels einer Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist:\n\n- eine beheizbare Spitze 47;\n\n- Stoffdrückertatzen 55;\n\nein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden:\n\n"}