{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n3. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung\neiner Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lt. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\n\neine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten,\nin die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser\nHandlungen mitzuwirken,\n\nwelche Vorrichtung A\n\n- an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer\nStickmaschine;\n\n- eine beheizbare Spitze 47, um eine auf dem Stickboden aufgebrachte Schicht\nApplikationsmaterial zu schneiden; und\n\nSeite 10\nO2014_009\n\n- Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung\nund umgekehrt zu bringen,\n\numfasst,\n\nund wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmitteln der Beklagten\ndie Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren\nund in den Schneidstellungen die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung\num ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen\n55, sodass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt.\n\n3.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 3:\n\nEs sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung\neiner Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\n\neine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über verstellbare\nStoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen\noder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz\nanzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei\neiner dieser Handlungen mitzuwirken,\n\nwelche Vorrichtung A\n\n- an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer\nStickmaschine;\n\n- eine beheizbare Spitze 47, um auf dem Stickboden aufgebrachte flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, zu schneiden; und\n\n- Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung\nund umgekehrt zu bringen,\numfasst,\n\nund wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten\ndie Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Materialschicht so festzulegen ist,\ndass die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den\nSchneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die\nSpitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weiter vorne\nliegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47\nbeim Schneiden nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt.\n\nDie Rechtsbegehren 4 und 4.a werden eventualiter zu den vorstehenden Rechtsbegehren 3 und 3.a gestellt:\n\n4. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 3 unter Androhung\neiner Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\n\neine Vorrichtung C für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf an-\n\nSeite 11\nO2014_009\n\ndere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten,\nin die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser\nHandlungen mitzuwirken,\n\nwelche Vorrichtung C\n\n- einen Support zur Befestigung der Vorrichtung C an einer Stickmaschine;\n\n- eine beheizbare Spitze 47, um eine auf dem Stickboden aufgebrachte Schicht\nApplikationsmaterial zu schneiden; und\n\n- Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung\nund umgekehrt zu bringen,\n\numfasst,\n\n"}