{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten\ndie Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Materialschicht so festzulegen ist,\ndass die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den\nSchneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die\nSpitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weitervorne\nliegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47\nbeim Schneiden nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt.\n\n5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag\nnach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs.1\nlit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 60 Tagen nach Rechtskraft des\nTeilurteils über Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a nach anerkannten Grundsätzen\nder Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele\n\n- Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a;\n\n- beheizbare Spitzen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4 und 4.a; und\n\n- Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 4und\n4.asie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des\nzu erlassenden Teilurteils hergestellt und/oder verkauft hat und welche Netto-\n\nSeite 7\nO2014_009\n\nVerkaufserlöse und Brutto-Gewinne (Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie\ndamit erzielt hat,\n\n- wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf die jeweilige Finanz- und\nBetriebsbuchhaltung der Beklagten,\n\n- und zwar unter genauer Angabe der Faktoren, d.h. des Netto-Verkaufspreises\nund der einzelnen Kostenfaktoren (insbesondere der Kostenstellen- und\n-trägerrechnung [Profit-Center], der Kalkulationsschemas, der Fakturabelege der\ndirekten Kosten [Kreditoren], der Ertragskontenauszüge und der Rechnungskopien [Debitoren] sowie der einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten.\n\n6. Der Klägerin sei im Anschluss an die Rechnungslegung und Auskunftserteilung gemäss Rechtsbegehren 5 Gelegenheit zu geben, den von der Beklagten an sie zu\nbezahlenden finanziellen Wiedergutmachungsanspruch zu beziffern, und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den so bezifferten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.\n\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich der Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts) zulasten der Beklagten.\"\n\n1.4 Die Duplik erfolgte mit Eingabe vom 13. November 2014 mit unveränderten Anträgen sowie mit folgendem prozessualen Antrag:\n\n\"Für den Fall, dass die Beklagte zur Rechnungslegung und/oder Auskunft gemäss\nRechtsbegehren Nr. 5 der Klägerin verpflichtet wird, seien entsprechende Angaben nicht\nan die Klägerin selbst, sondern im Rahmen einer Schutzmassnahme nach Art. 156 ZPO\nnur einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer auszuhändigen.\"\n\n1.5 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 erfolgte die Stellungnahme\nder Klägerin zur Duplik, wobei sie weitere Eventualbegehren stellte, nämlich als erstes Eventualbegehren die Begehren gemäss act. 44_24 mit\nden handschriftlichen Ergänzungen wie folgt (Handschriftliches und damit\nbezüglich der Rechtsbegehren gemäss act. 36 Hinzugefügtes fett gesetzt):\n\n\"1. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens\naber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz\nein Verfahren anzuwenden, um mittels einer Stickmaschine Applikationen von gewünschter Form auf einem Stickboden zu applizieren, wobei mindestens eine\nSchicht Applikationsmaterial über dem Stickboden angeordnet wird und gesteuert\ndurch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt wird und dadurch\neine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei\n\ndas Schneiden durch die beheizbare Spitze 47 erfolgt,\n\ndie Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt,\n\nSeite 8\nO2014_009\n\ndie Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren\nund in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen\n55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass\nweiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, und\n\n"}