{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n2. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens\naber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\n\nmit Bezug auf Stickmaschinen, welche ein Verfahren anwenden, um Applikationen\nvon gewünschter Form auf einem Stickboden zu applizieren, wobei mindestens eine\nSchicht Applikationsmaterial über dem Stickboden angeordnet wird und gesteuert\ndurch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt wird und dadurch\neine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei das Schneiden durch die beheizbare Spitze 47 erfolgt und die\nStickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt,\n\nin Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen, die\nSchneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, dass in den Schneidstel-\n\nSeite 4\nO2014_009\n\nlungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als\ndie Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die\nzu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt.\n\n2.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 2:\n\nEs sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens\naber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit Bezug auf\neine Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist:\n\n- eine beheizbare Spitze 47;\n\n- Stoffdrückertatzen 55;\n\nund die dazu geeignet ist, ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden:\n\n- über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterialangeordnet;\n\n- die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten;\n\n- gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung\nzwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten, in Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen\nForm der Kommunikation anzuregen, die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen\n55 so einzustellen, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und\nder Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um\nein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen\n55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt.\n\n3. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anhänge 1 und 2 unter Androhung\neiner Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\n\neine Vorrichtung A für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in der Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten,\nin die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser\nHandlungen mitzuwirken,\n\nwelche Vorrichtung A\n\n- an ihrer Unterseite Befestigungsmittel zur Befestigung der Vorrichtung an einer\nStickmaschine;\n\n- eine beheizbare Spitze 47, um eine auf dem Stickboden\n\n- Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die Schneidstellung\nund umgekehrt zu bringen, umfasst, und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmitteln der Beklagten die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen die Spitze der\n\nSeite 5\nO2014_009\n\nbeheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt\nals die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, sodass die beheizbare Spitze 47 nur\nin die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt.\n\n3.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 3:\n\n"}