{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n a) die Anzahl der hergestellten Einheiten des Systems HeatCut unter Angabe der\nAnzahl heizbarer Spitzen und der dazwischenliegenden Stoffdrückertatzen;\n\nb) die Anzahl und Preise der Bestellungseingänge für das System HeatCut;\n\nc) die Abnehmer (Name, Adresse) sämtlicher ausgelieferter HeatCut Systeme unter\nAngabe der Anzahl gelieferter Einheiten und Systeme;\n\nd) die Anzahl und die Preise der verkauften HeatCut-Einheiten und desdarauf erzielten Gewinnes;\n\ne) die Herstellungskosten für die HeatCut-Einheiten unter Angabe der Fremdkosten,\nder eigenen Herstellungskosten und allfälliger weiterer Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser HeatCut Einheiten.\n\n4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Erzeugnisse gemäss Ziff. 1,\ndie sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, der\nKlägerin bekannt zu geben und zu vernichten.\n\n5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach erfolgter Rechnungslegung\ngemäss Ziff. 3 zu beziffernden Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2014 zu\nbezahlen.\n\n6. Das Verbot gemäss Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens und die Verpflichtungen gemäss Ziff. 3 und 4 des Rechtsbegehrens seien der Beklagten unter Androhung einer\nOrdnungsbusse sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im\nWiderhandlungsfalle anzuordnen.\n\n7. Das Verbot gemäss Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens sei vorsorglich anzuordnen\nfür die Dauer des Verfahrens, wiederum unter Androhung einer Ordnungsbusse bzw.\nder Bestrafung im Widerhandlungsfalle.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.\"\n\n1.2 Die Klageantwort erfolgte mit Eingabe vom 30. Juni 2014, womit\ndie Beklagte beantragte, es sei nicht auf die Klage einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,\neinschliesslich der Patentanwaltskosten, zulasten der Klägerin:\n\n1.3 Die Replik erfolgte mit Eingabe vom 29. September 2014, womit\ndie Klägerin ihre Rechtsbegehren wie folgt modifizierte:\n\n\"1. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber\nCHF 5000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe\nnach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz\nein Verfahren anzuwenden, um mittels einer Stickmaschine Applikationen von gewünschter Form auf einem Stickboden zu applizieren, wobei mindestens eine\nSchicht Applikationsmaterial über dem Stickboden angeordnet wird und gesteuert\ndurch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt wird und dadurch\neine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei\n\ndas Schneiden durch die beheizbare Spitze 47 erfolgt,\n\ndie Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt,\n\nSeite 3\nO2014_009\n\ndie Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den\nSchneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die\nSpitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter\nvorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, und\n\ndie beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt.\n\n1.a Eventualiter zu vorstehendem Rechtsbegehren 1:\n\nEs sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber\nCHF 5000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe\nnach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz\nmittels einer Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist:\n\n- eine beheizbare Spitze 47;\n\n- Stoffdrückertatzen 55;\n\nein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden:\n\n- über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterialangeordnet;\n\n- die Schicht Applikationsmaterial wird mittels der beheizbaren Spitze 47 geschnitten;\n\n- die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Schicht Applikationsmaterial\nwird durch die Stoffdrückertatzen 55 festgelegt, indem die Schneidstellung der\nStoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren\nSpitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weiter vorneliegt als die Sohlen 55\nder Stoffdrückertatzen 55;\n\n- die beheizbare Spitze 47 dringt beim Schneiden nur in die zu schneidende\nSchicht Applikationsmaterial ein;\n\n- gesteuert durch das Programm der Stickmaschine wird eine Relativbewegung\nzwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten.\n\n"}