6. Der Kläger stellt ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem auf die Klage wegen unbestimmtem Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, und die Klage zudem der Begründung entbehrt, erweist sich die Klage als aussichtslos (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 7. Das Gericht behält sich vor, weitere Eingaben des Klägers in der vorliegenden Art ohne Weiterungen abzulegen. Der Präsident erkennt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.