5.3 Weil der Kläger sich nicht damit auseinandersetzt, wie die angegriffenen Ausführungsformen die einzelnen Merkmale der Ansprüche der Streitpatente erfüllen, geht dem Unterlassungsbegehren notgedrungen die erforderliche Konkretisierung völlig ab. Der Kläger legt zwar dar, dass er den genannten BGE 131 III 70 E. 3.3 studiert und verstanden habe, Seite 9 O2014_005