Zum anderen reicht der Kläger seine Antwort an Dr. H. ein, in welcher er – im Korrekturmodus – zum Entwurf Stellung nimmt und darlegt, weshalb das meiste so nicht zutreffe. Gegen eine solche Diskussion zwischen Klient und Anwalt im Hinblick auf eine einzureichende Rechtsschrift ist nichts einzuwenden, aber dem Gericht kommentarlos die beiden Auffassungen einzureichen, ist als Begründung einer Verletzungsklage unbrauchbar.