gen jeder Beklagten Sie als in den Schutzbereich eines der beiden Streitpatente fallend verboten haben wollen, und das Unterlassungs-begehren müsste entsprechend formuliert sein (vergl. BGE 131 III 70, E. 3.3). Das setzt voraus, dass eine Merkmalsanalyse des Patentanspruchs vorgenommen und dann dargelegt wird, wie in der angegriffenen Ausführungsform jedes Merkmal konkret technisch umgesetzt wird. Daran fehlt es in Ihrer Eingabe völlig."