2) Unterlassungs-Begehren: Die beklagten Handelsketten seien unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse) zu verpflichten, es ohne angemessene Lizenzzahlung, weiter „aktive“ NFC-Handypayments an deren POS zu ermöglichen bzw. zu betreiben 3) Zulassung der UP (unentgeltlichen Prozessführung) 4) Bestellung eines UP-Vertreters