4. Am 28. Februar 2014 ging die verbesserte Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein: "Die beklagten Handelsketten seien unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse) zu verpflichten, es ohne angemessene Lizenzzahlung zu unterlassen, weiter „aktive“ NFC-Handypayments an deren POS zu ermöglichen und zu betreiben. D.h. wegen der mehrfachen Patentverletzung seien die beklagten Handelsketten zu einer angemessenen Lizenz-Zahlung zu verurteilen. Die Lizenz-Summe sei von einem Wirtschaftsprüfer als kompetenter bzw. zuständiger Experte zu berechnen.