Ihre vorliegende Eingabe von 97 Seiten befasst sich, wie Sie selbst ausführen, zu wohl 95% mit dem, was Sie als "ungebührliche Benachteiligung der Aargauer-Bestecher-Behörden" bezeichnen (S. 75 Ziff. 6). Daneben figurieren weitere Themen (u.a. Tennis-Technik, Tennis- Trainings-tubel-Terror-Tyrannen, Drug-Drops mit Nikotin, Betreibungsamt, Psychiatrie, Untermieter, Anästhesie, Schwester), die mit der konkreten Patentverletzungsklage nichts zu tun haben. Ihre Klageschrift erweist sich deshalb als unzulässig weitschweifig. Zudem ist sie, was die wiederholten Verbalinjurien gegenüber Behörden und Behördenmitglieder angeht, offensichtlich ungebührlich.