"Sie stossen sich in dieser Eingabe wiederholt daran, dass ich Ihnen am 26. August 2013 mitgeteilt hätte, dass Sie die Klageschrift in Form eines einzigen Dokumentes einzureichen hätten. Wir hatten Ihnen am 26. August 2013 geschrieben: "Wie wir Ihnen im Verfahren O2012_012 mehrmals mitgeteilt haben, muss eine Klageschrift ein einziges Dokument sein (nicht mehrere), welches den Ihnen auch schon mehrmals erläuterten Inhalt gemäss Art. 221 ZPO enthält. Zu dieser Eingabe eingereichte Beweismittel sind in einem Beweismittelverzeichnis aufzuführen".