halt gemäss Art. 221 ZPO enthält. Zu dieser Eingabe eingereichte Beweismittel sind in einem Beweismittelverzeichnis aufzuführen. Ihre Eingabe erfüllt diese Erfordernisse nach wie vor in keiner Art und Weise. Dieses Vorgehen muss als querulatorisch bezeichnet werden, weshalb wir die Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückschicken. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, die Klage in prozesskonformer Weise wieder einzureichen. Wir empfehlen Ihnen aber dringend, dies nicht ohne Beizug des von Ihnen angesprochenen Rechtsvertreters zu tun".