Insbesondere bleibe unklar, welche Rechtsbegehren der Kläger stelle und gegen wen sich seine Klage richte. Auch wenn der Eingabe entnommen werden könne, dass der Kläger geltend mache, bezüglich des EP 1xxxxxx (AMTS- Patent) Lizenznehmer des Patentinhabers D zu sein, fehle irgendeine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesem Patent und auch mit dem so genannten NFC-Patent (CH 1xxxxx), auf das sich der Kläger offenbar ebenfalls stütze (Urteil O2012_012, E. 7).