221 ZPO zu erfüllen, mit der Androhung, dass andernfalls auf die Klage nicht eingetreten würde (Urteil O2012_012 vom 20.02.2012, E. 3). Der Präsident erwog, dass auch die Ausführungen des Klägers in der Eingabe vom 29. Januar 2012, soweit überhaupt überblickbar, nach wie vor unverständlich seien. Insbesondere bleibe unklar, welche Rechtsbegehren der Kläger stelle und gegen wen sich seine Klage richte.