Mit Urteil vom 20. Februar 2012 trat der Präsident des Bundespatentgerichts auf die Klage von NN nicht ein und wies dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Verfahren O2012_012). Gemäss den Erwägungen des Urteils setzte der Präsident des Bundespatentgerichts, nachdem der Präsident des Handelsgerichts dem Kläger mehrfach Frist zur Verbesserung der Klageschrift angesetzt hatte, dem Kläger am 16. Januar 2012 eine weitere Frist an, um die nochmals angeführten Voraussetzungen von Art. 221 ZPO zu erfüllen, mit der Androhung, dass andernfalls auf die Klage nicht eingetreten würde (Urteil O2012_012 vom 20.02.2012, E. 3).