{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-005_2014-03-19.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_005_Urteil_140319.pdf", "Checksum": "69f8eae4f0a4a1105dee82eaf616c045"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2014_005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2014_005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2014_005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Nichteintreten, fehlende Begründung | Kosten: Unentgeltliche Rechtspflege, Lizenz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:14", "Checksum": "ce0a8b6c38c508d610cdabf7dd5c22c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 19.03.2014 O2014_005\nRegeste:\nPatentverletzung, Nichteintreten, fehlende Begründung | Kosten: Unentgeltliche Rechtspflege, Lizenz\n\n9. Alternative Mobile Telekommunikation System nach Anspruch 1 bis 8 dadurch\ngekennzeichnet, dass ein M-LCR-Mobile Least Cost Router eine niedrigste Kosten Verbindung suchende Software, stellt sicher, dass der Benutzer statt GSM\noder UMTS über die günstigeren WLAN Frequenzen verbunden werden.\"\n\nDie Ansprüche von Streitpatent 2 lauten wie folgt:\n\n\"1. Mobiles Gerät mit einem optionalen Zusatzgerät für Transaktions-\nApplikationen dadurch gekennzeichnet, dass mit NFC-Sender Zahlungs-, Zulas-\nsungs-, RFID-Tag- oder Funkschloss- Identifikationen und Applikationen führbar,\ntransferierbar und sendbar sind, die vom Gerät mit direkter sofortiger oder dem\ndamit kommunizierenden Transferierungs-Terminal mit indirekter späterer GSMund Internet-Übertragung auf ein Konto, d.h. einen Server abbuchbar sind.\n\n2. Verfahren für Transaktions-Applikationen dadurch gekennzeichnet, dass mit\neinem mobilen Gerät mit einem optionalen Zusatzgerät mit NFC-Sender Zah-\nlungs-, Zulassungs-, RFID-Tag- oder Funkschloss- Identifikationen und Applikationen geführt, transferiert und gesendet werden, die vom Gerät mit direkter sofortiger oder dem damit kommunizierenden Transferierungs-Terminal mit indirekter späterer GSM- und Internet-Übertragung auf ein Konto, d.h. einen Server abgebucht werden.\n\n3. Mobiles Gerät mit einem optionalen Zusatzgerät für Transaktions-\nApplikationen nach dem Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine biometrische Identifikation, Autorisation und Sicherung integriert ist, womit die Transak-\ntions-Applikations Übermittlung so daraus verbunden verschlüsselbar ist.\n\n4. Verfahren für Transaktions-Applikationen nach dem Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass eine biometrische Identifikation, Autorisation und Sicherung\nintegriert ist, womit die Transaktions-Applikations Übermittlung so daraus verbunden verschlüsselt wird.\"\n\n5.1 Wie dem Kläger mit dem Schreiben vom 13. Januar 2014 erläutert\nwurde, müssen sowohl Rechtsbegehren als auch Begründung einer Patentunterlassungsklage gewisse Voraussetzungen erfüllen: \"Sodann seien Sie noch darauf hingewiesen, dass Ihre Klageschrift kein Wort zur Begründung der Verletzung der beiden Streitpatente enthält. Die nehmen\nSie offenbar einfach als gegeben an. Zur Begründung einer Patentverletzungsklage müsste aber dargelegt werden, welche konkreten Handlun-\n\nSeite 8\nO2014_005\n\ngen jeder Beklagten Sie als in den Schutzbereich eines der beiden Streitpatente fallend verboten haben wollen, und das Unterlassungs-begehren\nmüsste entsprechend formuliert sein (vergl. BGE 131 III 70, E. 3.3). Das\nsetzt voraus, dass eine Merkmalsanalyse des Patentanspruchs vorgenommen und dann dargelegt wird, wie in der angegriffenen Ausführungsform jedes Merkmal konkret technisch umgesetzt wird. Daran fehlt es in\nIhrer Eingabe völlig.\"\n\n5.2 Die Begründung einer Patentverletzung setzt eine Gegenüberstellung\nvon Anspruch und angegriffener Ausführungsform anhand einer Merkmalsanalyse voraus. Dergleichen nimmt der Kläger nicht vor, weil er die\nVerletzung – nach wie vor – ausdrücklich einfach als gegeben annimmt.\n\n5.2.1 Eine Merkmalsanalyse von Anspruch 1 des Streitpatents 1 reicht\nder Kläger ein. Dabei soll es sich gemäss Beilagenverzeichnis um eine\nAnalyse der Kanzlei E handeln. Der Kläger äussert sich aber nicht weiter\nzu dieser Merkmalsanalyse, geschweige denn, dass er darlegte, wie diese Merkmale in den angegriffenen Ausführungsformen umgesetzt werden. Er räumt nur ein, dass Anspruch 1 des Streitpatents 1 wegen seiner\nca. 20 Merkmale sehr schwierig gleich von Beginn her zu verstehen sei.\nDamit fehlt es gänzlich an einer Begründung der Verletzung des Streitpatents 1 durch die angegriffenen Ausführungsformen.\n\n5.2.2 Bezüglich Streitpatent 2 reicht der Kläger einerseits einen von dem\nvon ihm konsultierten Rechtsanwalt Dr. H. verfertigten \"ersten noch unvollständigen Entwurf\" einer Tabelle ein, in welcher in vier Kolonnen bezüglich aller vier Ansprüche die Themen \"Anspruchsmerkmal\", \"Bedeutung des Merkmals\", \"Unterschied zum Stand der Technik\" und \"Verwirklichung durch die Gegenpartei?\" abgehandelt werden. Zum anderen reicht\nder Kläger seine Antwort an Dr. H. ein, in welcher er – im Korrekturmodus\n– zum Entwurf Stellung nimmt und darlegt, weshalb das meiste so nicht\nzutreffe. Gegen eine solche Diskussion zwischen Klient und Anwalt im\nHinblick auf eine einzureichende Rechtsschrift ist nichts einzuwenden,\naber dem Gericht kommentarlos die beiden Auffassungen einzureichen,\nist als Begründung einer Verletzungsklage unbrauchbar.\n\n5.3 Weil der Kläger sich nicht damit auseinandersetzt, wie die angegriffenen Ausführungsformen die einzelnen Merkmale der Ansprüche der\nStreitpatente erfüllen, geht dem Unterlassungsbegehren notgedrungen\ndie erforderliche Konkretisierung völlig ab. Der Kläger legt zwar dar, dass\ner den genannten BGE 131 III 70 E. 3.3 studiert und verstanden habe,\n\nSeite 9\nO2014_005\n\nund er hält sein Begehren auch für genügend konkretisiert. Davon kann\nindes keine Rede sein. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit der Verletzungsform, wobei zudem nach den Verletzungsformen der beiden Beklagten unterschieden werden müsste. Damit erweist sich das Unterlassungsbegehren, trotz erfolgtem entsprechenden Hinweis im Schreiben\nvom 13. Januar 2014, als unbestimmt, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (Leuenberger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., Art. 221 N 40).\n\n"}