{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-005_2014-03-19.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_005_Urteil_140319.pdf", "Checksum": "69f8eae4f0a4a1105dee82eaf616c045"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2014_005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2014_005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2014_005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Nichteintreten, fehlende Begründung | Kosten: Unentgeltliche Rechtspflege, Lizenz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:14", "Checksum": "ce0a8b6c38c508d610cdabf7dd5c22c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 19.03.2014 O2014_005\nRegeste:\nPatentverletzung, Nichteintreten, fehlende Begründung | Kosten: Unentgeltliche Rechtspflege, Lizenz\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2014_005\n\nUrteil vom 19. März 2014\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle als Einzelrichter\nErster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger\n\nVerfahrensbeteiligte NN,\n\nKläger\n\ngegen\n\n1. A Genossenschaft,\n2. B AG,\n\nBeklagte\n\nGegenstand Patentverletzung\nO2014_005\n\nDas Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nMit Eingabe vom 14. Oktober 2011 und danach mit zahlreichen weiteren\nEingaben gelangte NN (Kläger) an das Handelsgericht des Kantons Zürich, welches das Verfahren am 10. Januar 2012 dem Bundespatentgericht überwies. Mit Urteil vom 20. Februar 2012 trat der Präsident des\nBundespatentgerichts auf die Klage von NN nicht ein und wies dessen\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Verfahren O2012_012). Gemäss den Erwägungen des Urteils setzte der Präsident des Bundespatentgerichts, nachdem der Präsident des Handelsgerichts dem Kläger\nmehrfach Frist zur Verbesserung der Klageschrift angesetzt hatte, dem\nKläger am 16. Januar 2012 eine weitere Frist an, um die nochmals angeführten Voraussetzungen von Art. 221 ZPO zu erfüllen, mit der Androhung, dass andernfalls auf die Klage nicht eingetreten würde (Urteil\nO2012_012 vom 20.02.2012, E. 3). Der Präsident erwog, dass auch die\nAusführungen des Klägers in der Eingabe vom 29. Januar 2012, soweit\nüberhaupt überblickbar, nach wie vor unverständlich seien. Insbesondere\nbleibe unklar, welche Rechtsbegehren der Kläger stelle und gegen wen\nsich seine Klage richte. Auch wenn der Eingabe entnommen werden könne, dass der Kläger geltend mache, bezüglich des EP 1xxxxxx (AMTS-\nPatent) Lizenznehmer des Patentinhabers D zu sein, fehle irgendeine\nnachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesem Patent und auch mit\ndem so genannten NFC-Patent (CH 1xxxxx), auf das sich der Kläger offenbar ebenfalls stütze (Urteil O2012_012, E. 7).\n\nDas Bundesgericht trat mit Urteil vom 3. April 2012 auf eine gegen das\nUrteil des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2012 erhobene Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab (Urteil\n4A_175/2012 vom 03.04.2012).\n\n2.\nNN reichte am 22. August 2013 beim Bundespatentgericht eine neue\nKlage mit der Bezeichnung \"AMTS-Patente EP 1xxxxxx C, A und B Pa-\ntentverletzung-Klage und NFC-Transaktions-Patent CH 1xxxxx A und B\nPatentverletzung-Klage\" ein. Mit Schreiben vom 26. August 2013 retournierte der Präsident des Bundespatentgerichts die Klageschrift mit folgender Begründung: \"Wie wir Ihnen im Verfahren O2012_012 mehrmals\nmitgeteilt haben, muss eine Klageschrift ein einziges Dokument sein\n(nicht mehrere), welches den Ihnen auch schon mehrmals erläuterten In-\n\nSeite 2\nO2014_005\n\nhalt gemäss Art. 221 ZPO enthält. Zu dieser Eingabe eingereichte Beweismittel sind in einem Beweismittelverzeichnis aufzuführen. Ihre Eingabe erfüllt diese Erfordernisse nach wie vor in keiner Art und Weise. Dieses Vorgehen muss als querulatorisch bezeichnet werden, weshalb wir\ndie Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückschicken. Es steht\nIhnen selbstverständlich frei, die Klage in prozesskonformer Weise wieder\neinzureichen. Wir empfehlen Ihnen aber dringend, dies nicht ohne Beizug\ndes von Ihnen angesprochenen Rechtsvertreters zu tun\".\n\n3.\nDer Kläger reichte am 4. November 2013 eine neue Klage ein. Mit\nSchreiben vom 13. Januar 2014 setzte der Präsident dem Kläger eine\nFrist zur Verbesserung bis 28. Februar 2014 an, wobei er folgendes festhielt:\n\n\"Sie stossen sich in dieser Eingabe wiederholt daran, dass ich Ihnen am\n26. August 2013 mitgeteilt hätte, dass Sie die Klageschrift in Form eines\neinzigen Dokumentes einzureichen hätten. Wir hatten Ihnen am 26. August 2013 geschrieben: \"Wie wir Ihnen im Verfahren O2012_012 mehrmals mitgeteilt haben, muss eine Klageschrift ein einziges Dokument\nsein (nicht mehrere), welches den Ihnen auch schon mehrmals erläuterten Inhalt gemäss Art. 221 ZPO enthält. Zu dieser Eingabe eingereichte\nBeweismittel sind in einem Beweismittelverzeichnis aufzuführen\". Es geht\nalso nicht darum, dass Sie nur einziges Dokument einreichen dürfen,\nsondern vielmehr darum, dass die Klageschrift nur ein einziges Dokument\nist. Wie wir ausgeführt haben, können Sie dazu selbstverständlich weitere\nUrkunden als Beweismittel (zu den in der Klageschrift behaupteten Tatsachen) einreichen.\n\nIhre vorliegende Eingabe von 97 Seiten befasst sich, wie Sie selbst ausführen, zu wohl 95% mit dem, was Sie als \"ungebührliche Benachteiligung der Aargauer-Bestecher-Behörden\" bezeichnen (S. 75 Ziff. 6).\nDaneben figurieren weitere Themen (u.a. Tennis-Technik, Tennis-\nTrainings-tubel-Terror-Tyrannen, Drug-Drops mit Nikotin, Betreibungsamt,\nPsychiatrie, Untermieter, Anästhesie, Schwester), die mit der konkreten\nPatentverletzungsklage nichts zu tun haben. Ihre Klageschrift erweist sich\ndeshalb als unzulässig weitschweifig. Zudem ist sie, was die wiederholten\nVerbalinjurien gegenüber Behörden und Behördenmitglieder angeht, offensichtlich ungebührlich. Sie wird Ihnen deshalb im Sinne von Art. 132\nAbs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung zurückgeschickt.\n\n"}