1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–. 2. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Beklagte hat der Klägerin die Kosten von CHF 12'000.– zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 30'000.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Institut für Geistiges Eigentum, je gegen Empfangsbestätigung. 2 O2012_043, Urteil vom 10. Juni 2016 E. 5.5.