Angesichts des Streitwerts von CHF 75'000.– erscheint dieser Aufwand allerdings als zu hoch; angemessen wäre ein solcher in der Grössenordnung des rechtsanwaltlichen Aufwandes.2 Entsprechend ist die von der Beklagten zu leistende Entschädigung für patentanwaltliche Aufwendungen ebenfalls auf CHF 15'000.– festzusetzen (Art. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 KR-PatGer). Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 30'000.– zu bezahlen. 2.4 Nachdem die Enswico AG in Liquidation inzwischen per 14. September 2016 im Handelsregister gelöscht wurde, erübrigt sich die Behandlung der Frage der Solidarität. Das Bundespatentgericht erkennt: