Die an die Klägerin zu entrichtende Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung ist tarifgemäss auf CHF 15'000.– festzusetzen (Art. 32 und 33 PatGG i.V.m. Art. 3 ff. KR-PatGer). Als Patentanwaltskosten macht die Klägerin bis und mit 14. September 2015 (Hauptverhandlung) insgesamt CHF 65'879.90 geltend. Mangels anderer Angaben der Parteien ist davon auszugehen, dass der Aufwand der Klägerin allein für das Verfahren gegen die Beklagte (aufgrund der Trennung der Klagen) der Hälfte ihres patentanwaltlichen Gesamtaufwandes entspricht, d.h. CHF 32'939.95. Angesichts des Streitwerts von CHF 75'000.– erscheint dieser Aufwand allerdings als zu hoch;