entsprechend auf CHF 12'000.– festzusetzen (Art. 31 und 33 PatGG in Verbindung mit Art. 1 KR-PatGer). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen und die Beklagte hat der Klägerin diese zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). 1 BK ZPO-Frei, Art. 125 N 10. Seite 17 O2014_002