Die Beklagte machte dem gegenüber geltend, der Gesamtstreitwert sei auf die beiden separaten Verfahren zu allozieren. Es sei davon auszugehen, dass der Streitwert für das vorliegende Verfahren bei CHF 75'000.– liege, weil die Bedeutung der Beklagten als reine Lohnherstellerin in der Wertschöpfungskette viel geringer sei als jene der Enswico AG, welche die angegriffenen Ventile bei der Beklagten bestellt und weltweit vertrieben habe. Dies gelte umso mehr, als sogar die Werkzeuge, mit denen die angegriffenen Ventile hergestellt worden seien, nicht im Eigentum der Beklagten stünden, sondern der Enswico AG gehörten.