fahren gegen die Beklagte von jenem gegen die Enswico AG getrennt, wobei Letzteres nun unter der Verfahrens-Nr. O2015_013 weitergeführt werde. Sie habe dagegen keine Einwände. Sie sei aber der Ansicht, dass sich damit an der solidarischen Haftung der Beklagten für die gesamten Verfahrenskosten – also insbesondere auch jene im Verfahren O2015_013 – nichts ändere. Die Trennung sei schliesslich rein verfahrenstechnisch begründet, was ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe.