2.1 Das vorliegende Teilurteil stellt bezüglich Verletzung, Auskunft und Rechnungslegung einen Endentscheid dar. Entsprechend ist über die diesbezüglichen Prozesskosten jetzt abschliessend zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). 2.2 Der Streitwert belief sich vor der Trennung der Verfahren auf CHF 300'000.–. Die Klägerin machte geltend, das Gericht habe das Ver- Seite 16 O2014_002