3. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.--zu ersetzen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt." 1.9 Demnach ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen