b) der Menge und der Preise der verkauften und ausgelieferten Erzeugnisse und des erzielten Gewinns; c) des Verbreitungszeitraums; d) der Kosten für den Erwerb der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und allfälliger weiterer Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb und Verkauf der Erzeugnisse. Im Mehrumfang wird das Rechtsbegehren Ziff. 3 abgewiesen.