{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-11-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Teilurteil_2016-11-21.pdf", "Checksum": "ee326996c18de3762df08a776f52ce98"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/1226", "Zeit UTC": "18.10.2023 03:47:42", "Checksum": "24d61cc8508a9d608bbea1b4d0c4d860", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie an die Klägerin zu entrichtende Entschädigung für die berufsmässige\nrechtsanwaltliche Vertretung ist tarifgemäss auf CHF 15'000.– festzusetzen (Art. 32 und 33 PatGG i.V.m. Art. 3 ff. KR-PatGer). Als Patentanwaltskosten macht die Klägerin bis und mit 14. September 2015 (Hauptverhandlung) insgesamt CHF 65'879.90 geltend. Mangels anderer Angaben der Parteien ist davon auszugehen, dass der Aufwand der Klägerin\nallein für das Verfahren gegen die Beklagte (aufgrund der Trennung der\nKlagen) der Hälfte ihres patentanwaltlichen Gesamtaufwandes entspricht,\nd.h. CHF 32'939.95. Angesichts des Streitwerts von CHF 75'000.– erscheint dieser Aufwand allerdings als zu hoch; angemessen wäre ein solcher in der Grössenordnung des rechtsanwaltlichen Aufwandes.2 Entsprechend ist die von der Beklagten zu leistende Entschädigung für patentanwaltliche Aufwendungen ebenfalls auf CHF 15'000.– festzusetzen\n(Art. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 KR-PatGer).\n\nDamit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 30'000.– zu bezahlen.\n\n2.4 Nachdem die Enswico AG in Liquidation inzwischen per 14. September 2016 im Handelsregister gelöscht wurde, erübrigt sich die Behandlung der Frage der Solidarität.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–.\n\n2. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird\nmit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet\nund die Beklagte hat der Klägerin die Kosten von CHF 12'000.– zu\nersetzen.\n\n3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung\nvon CHF 30'000.– zu bezahlen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Institut für Geistiges Eigentum, je gegen Empfangsbestätigung.\n\n2 O2012_043, Urteil vom 10. Juni 2016 E. 5.5.\n\nSeite 18\nO2014_002\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSt. Gallen, 21. November 2016\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erste Gerichtsschreiberin\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVersand: 21.11.2016\n\nSeite 19\n"}