{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-11-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Teilurteil_2016-11-21.pdf", "Checksum": "ee326996c18de3762df08a776f52ce98"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:41", "Checksum": "9411079a80a5a1c910fed197239a3f04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n4. In Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 6 wird die Beklagte unter Androhung\neiner Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB\nmit Busse im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert 30 Tagen nach Eintritt der\nRechtskraft dieses Teilurteils Auskunft zu erteilen über\n\nSeite 15\nO2014_002\n\n- Menge und Lagerungsort aller sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen\nErzeugnisse gemäss Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffer 2\n\n- sämtliche sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Werkzeugformen,\nwelche ausschliesslich für die Herstellung der Erzeugnisse gemäss Dispositiv-\nZiffer 1 und Dispositiv-Ziffer 2 verwendet werden können.\n\n5. In Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 6 wird die Beklagte unter Androhung\neiner Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB\nmit Busse im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert 60 Tagen nach Eintritt der\nRechtskraft dieses Teilurteils hergestellte Erzeugnisse gemäss Dispositiv-Ziffer 1\nund Dispositiv-Ziffer 2 sowie die dafür spezifisch benötigten Werkzeugformen\nund zur Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel, soweit diese ausschliesslich für die Herstellung der Erzeugnisse gemäss Dispositiv-\nZiffer 1 und Dispositiv-Ziffer 2 geeignet sind, zu vernichten, soweit sich diese im\nEigentum oder Besitz der Beklagten befinden.\"\n\n2.\nDispositiv-Ziffern 6-8 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und die Sache wird zur Neuregelung der Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n3.\nDie Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 4'000.-- werden\nder Beschwerdegegnerin auferlegt.\n\n4.\nDie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.--zu ersetzen.\n\n5.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.\"\n\n1.9 Demnach ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden.\n\n2. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n2.1 Das vorliegende Teilurteil stellt bezüglich Verletzung, Auskunft und\nRechnungslegung einen Endentscheid dar. Entsprechend ist über die\ndiesbezüglichen Prozesskosten jetzt abschliessend zu entscheiden\n(Art. 104 Abs. 1 ZPO).\n\n2.2 Der Streitwert belief sich vor der Trennung der Verfahren auf\nCHF 300'000.–. Die Klägerin machte geltend, das Gericht habe das Ver-\n\nSeite 16\nO2014_002\n\nfahren gegen die Beklagte von jenem gegen die Enswico AG getrennt,\nwobei Letzteres nun unter der Verfahrens-Nr. O2015_013 weitergeführt\nwerde. Sie habe dagegen keine Einwände. Sie sei aber der Ansicht, dass\nsich damit an der solidarischen Haftung der Beklagten für die gesamten\nVerfahrenskosten – also insbesondere auch jene im Verfahren\nO2015_013 – nichts ändere. Die Trennung sei schliesslich rein verfahrenstechnisch begründet, was ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe.\n\nDie Beklagte machte dem gegenüber geltend, der Gesamtstreitwert sei\nauf die beiden separaten Verfahren zu allozieren. Es sei davon auszugehen, dass der Streitwert für das vorliegende Verfahren bei CHF 75'000.–\nliege, weil die Bedeutung der Beklagten als reine Lohnherstellerin in der\nWertschöpfungskette viel geringer sei als jene der Enswico AG, welche\ndie angegriffenen Ventile bei der Beklagten bestellt und weltweit vertrieben habe. Dies gelte umso mehr, als sogar die Werkzeuge, mit denen die\nangegriffenen Ventile hergestellt worden seien, nicht im Eigentum der Beklagten stünden, sondern der Enswico AG gehörten. Sodann komme eine\nsolidarische Haftung der Enswico AG mit der Beklagten für die Kosten bei\nTrennung der Verfahren nicht in Betracht, weil nicht mehr mehrere Parteien auf der Beklagtenseite beteiligt seien.\n\n2.3 Gemäss Art. 93 ZPO werden bei einfacher Streitgenossenschaft und\nKlagenhäufung die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet,\nsofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Dies bedeutet umgekehrt, dass bei Trennung der Klagen gemäss Art. 125 lit. b ZPO der zuvor\nzusammengerechnete Streitwert auf die getrennten Klagen zu verteilen\nist.1 Nachdem sich die Klägerin nicht näher auf den neu von der Beklagten geltend gemachten, auf das vorliegende Verfahren entfallenden\nStreitwert äussert, ist von CHF 75'000.– auszugehen. Der Entscheid betreffend Rechtsbeständigkeit und Verletzung war mit erheblichem Aufwand verbunden. Die auf dieses Teilurteil entfallende Gerichtsgebühr ist\nentsprechend auf CHF 12'000.– festzusetzen (Art. 31 und 33 PatGG in\nVerbindung mit Art. 1 KR-PatGer).\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen und die Beklagte hat der Klägerin diese zu ersetzen (Art. 111\nAbs. 1 und Abs. 2 ZPO).\n\n1 BK ZPO-Frei, Art. 125 N 10.\n\nSeite 17\nO2014_002\n\n"}