{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-11-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Teilurteil_2016-11-21.pdf", "Checksum": "ee326996c18de3762df08a776f52ce98"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:41", "Checksum": "9411079a80a5a1c910fed197239a3f04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n - sämtliche sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Werkzeugformen, welche ausschliesslich für die Herstellung der Erzeugnisse gemäss\nDispositiv-Ziffer 1 verwendet werden können.\n\n5. In Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 6 wird die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung,\nmindestens aber CHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art.\n292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert 60 Tagen\nnach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilurteils hergestellte Erzeugnisse gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sowie die dafür spezifisch benötigten Werkzeugformen und zur Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen\nMittel, soweit diese ausschliesslich für die Herstellung der Erzeugnisse gemäss Dispositiv-Ziffer 1 geeignet sind, zu vernichten, soweit sich diese im\nEigentum oder Besitz der Beklagten befinden.\n\n6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–.\n\n7. Die Kosten werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.\nDie Gerichtsgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Beklagte hat der Klägerin die Kosten im Umfang\nvon 1/3 (CHF 4'000.–) zurückzuerstatten.\n\n8. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von\nCHF 10'191.20 zu bezahlen.\"\n\n1.8 Gegen dieses Teilurteil erhob die Klägerin Beschwerde beim Bundesgericht. Mit nachfolgend angeführtem Urteil vom 3. Oktober 2016\n\nSeite 13\nO2014_002\n\nhiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Disposi-\ntiv-Ziffern 2 bis 5 des Teilurteils auf, fasste diese neu, hob die Dispositiv-\nZiffern 6 bis 8 des Teilurteils auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung\nder Kosten an das Bundespatentgericht zurück:\n\n\"1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Dispositiv-\nZiffern 2 bis 5 des angefochtenen Teilurteils werden aufgehoben und wie folgt\nneu gefasst:\n\n2. In Gutheissung von Rechtsbegehren Ziffer 2 wird der Beschwerdegegnerin bis\nzum Ablauf des Schweizer Teils des Patents EP 1 579 133 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO,\nmindestens aber CHF 5000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verboten, Ventile für Urinale, welche Ventile den gravitationsbedingten Abfluss von\nUrin zulassen und in der Gegenrichtung das Ausströmen von Gerüchen einschränken, welche nach Art der untenstehenden Figur ausgebildet sind, also mit\n\na) einem Einlassabschnitt, der\n\n1. selbsttragend ausgestaltet ist;\n\n2. sich trogförmig gegen sein unteres Ende verengt;\n\nb) einem Auslassabschnitt mit\n\n1. einem flachen, flexiblen, nachgiebigen Streifen, der\n\ni. einen hohen inhärenten Grad von Flexibilität aufweist;\n\nii. am oberen Ende mit dem Einlassabschnitt verbunden ist;\n\n2. und einer vom Streifen, abgesehen von zwei flexiblen Stegverbindungen,\ngetrennten Komponente, so angeordnet, dass\n\ni. sie eine dem Streifen zugewandte komplementäre Fläche bildet,\n\nii. der sich verengende Innenraum des Einlassabschnittszwischen der komplementären Fläche und dem Streifen mündet;\n\niii. Flüssigkeit zwischen der komplementären Fläche und dem Streifen\ndurchfliessen kann;\n\niv. der Streifen bei seinem unteren Endbereich nachgravitationsbedingten\nAbfluss von Flüssigkeit an der komplementären Fläche soweit anliegt, dass\ndie Verbindung von unterhalb des Ventils zum Innenraum des Einlassabschnitts abgedichtet ist;\n\nSeite 14\nO2014_002\n\nin der Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu einem der genannten Zwecke einzuführen oder auszuführen.\n\n3. Die Beklagte wird unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für\njeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilurteilsnach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die Menge der\nseit 9. März 2010 von ihr oder in ihrem Auftrag in der Schweiz und in Liechtenstein hergestellten, in den Verkehr gebrachten, verkauften und zu den genannten\nZwecken eingeführten oder ausgeführten Erzeugnisse gemäss Dispositiv-Ziffer 1\nund Dispositivziffer 2 sowie die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne, unter\nAngabe:\n\na) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie\ndie Namen und Anschriften der Hersteller und/oder Lieferanten;\n\nb) der Menge und der Preise der verkauften und ausgelieferten Erzeugnisse\nund des erzielten Gewinns;\n\nc) des Verbreitungszeitraums;\n\nd) der Kosten für den Erwerb der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und\nallfälliger weiterer Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb\nund Verkauf der Erzeugnisse.\n\nIm Mehrumfang wird das Rechtsbegehren Ziff. 3 abgewiesen.\n\n"}