{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-11-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Teilurteil_2016-11-21.pdf", "Checksum": "ee326996c18de3762df08a776f52ce98"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:41", "Checksum": "9411079a80a5a1c910fed197239a3f04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n Seite 10\nO2014_002\n\n• „TLS – Stahl-SPGW Key-Membran „Haifisch“ Anpassung (3) 1510, Anschaffung am 7.9.2010, Werkzeugnummer 60.00 K225“\n\n6. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00\npro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art.\n292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über:\n\n• Menge und Lagerungsort aller sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäss Ziffer 1 und 2;\n\n• Sämtliche sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Werkzeugformen, welche für die Herstellung der Erzeugnisse gemäss Ziffer 1 und\n2 verwendet werden können.\n\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Kosten des\nPatentanwaltes, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag gemäss geltenden\nMehrwertsteuersatzes, zu Lasten der Beklagten.\"\n\n1.6 Am 14. September 2015 fand die Hauptverhandlung statt. Die anschliessenden Vergleichsgespräche der Parteien führten zu keiner Einigung.\n\n1.7 Am 25. Januar 2016 erging das folgende Teilurteil des Bundespatentgerichts:\n\n\"1. In Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 1 wird es der Beklagten bis zum\nAblauf des Schweizer Teils des europäischen Patents EP 1 579 133 unter\nAndrohung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe\nnach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verboten, Ventile für\nUrinale, welche Ventile den gravitationsbedingten Abfluss von Urin zulassen\nund in der Gegenrichtung das Ausströmen von Gerüchen einschränken,\nwelche nach Art der untenstehenden Figur ausgebildet ist, also mit\n\na) einem Einlassabschnitt, der\n\n1. selbsttragend ausgestaltet ist;\n\n2. sich trogförmig gegen sein unteres Ende verengt;\n\nb) und einem Auslassabschnitt mit\n\n1. einem flachen, flexiblen, nachgiebigen Streifen, der\n\ni. einen hohen inhärenten Grad von Flexibilität aufweist;\n\nSeite 11\nO2014_002\n\nii. am oberen Ende mit dem Einlassabschnitt verbunden ist;\n\n2. und einer vom Streifen getrennten Komponente, so angeordnet, dass\n\ni. sie eine dem Streiten zugewandte komplementäre Fläche bildet,\n\nii. der sich verengende Innenraum des Einlassabschnitts zwischen\nder komplementären Fläche und dem Streifen mündet;\n\niii. Flüssigkeit zwischen der komplementären Fläche und dem Streifen durchfliessen kann;\n\niv. das untere Ende des Streifens nach Durchfliessen der Flüssigkeit\nan der komplementären Fläche anliegt und dabei die Verbindung\nvon unterhalb des Ventils zum Innenraum des Einlassabschnitts\nabdichtet\n\nin der Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu einem der genannten Zwecke einzuführen oder auszuführen.\n\n2. Rechtsbegehren Ziff. 2 wird abgewiesen.\n\n3. Die Beklagte wird unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für\njeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall\nverpflichtet, innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilurteils\nnach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen\nüber die Menge der seit 9. März 2010 von ihr oder in ihrem Auftrag in der\nSchweiz und in Liechtenstein hergestellten, in den Verkehr gebrachten, verkauften und zu den genannten Zwecken eingeführten oder ausgeführten Erzeugnisse gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sowie die dadurch erzielten Umsätze\nund Gewinne, unter Angabe:\n\na) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse\nsowie die Namen und Anschriften der Hersteller und/oder Lieferanten;\n\nSeite 12\nO2014_002\n\nb) der Menge und der Preise der verkauften und ausgelieferten Erzeugnisse und des erzielten Gewinns;\n\nc) des Verbreitungszeitraums;\n\nd) der Kosten für den Erwerb der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse\nund allfälliger weiterer Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem\nVertrieb und Verkauf der Erzeugnisse.\n\nIm Mehrumfang wird das Rechtsbegehren Ziff. 3 abgewiesen.\n\n4. In Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 6 wird die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung,\nmindestens aber CHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art.\n292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert 30 Tagen\nnach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilurteils Auskunft zu erteilen über\n\n- Menge und Lagerungsort aller sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäss Dispositiv-Ziffer 1\n\n"}