{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-11-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Teilurteil_2016-11-21.pdf", "Checksum": "ee326996c18de3762df08a776f52ce98"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:41", "Checksum": "9411079a80a5a1c910fed197239a3f04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n iv. das untere Ende des Streifens nach Durchfliessen der Flüssigkeit\nan der komplementären Fläche anliegt und dabei die Verbindung\nvon unterhalb des Ventils zum Innenraum des Einlassabschnitts\nabdichtet\n\nin der Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu einem der genannten Zwecke einzuführen oder auszuführen.\n\n2. Der Beklagten sei bis zum Ablauf des Schweizer Teils des Patents EP 1 579\n133 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag nach\nArt. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 51000.00 [recte:\nCHF 5'000.00] gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer\nOrgane nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten,\nVentile für Urinale, welche Ventile den gravitationsbedingten Abfluss von\nUrin zulassen und in der Gegenrichtung das Ausströmen von Gerüchen einschränken, welche nach Art der untenstehenden Figur ausgebildet sind, also mit\n\nSeite 8\nO2014_002\n\na) einem Einlassabschnitt, der\n\n1. selbsttragend ausgestaltet ist;\n\n2. sich trogförmig gegen sein unteres Ende verengt;\n\nb) und einem Auslassabschnitt mit\n\n1. einem flachen, flexiblen, nachgiebigen Streifen, der\n\ni. einen hohen inhärenten Grad von Flexibilität aufweist;\n\nii. am oberen Ende mit dem Einlassabschnitt verbunden ist;\n\n2. und einer vom Streifen, abgesehen von zwei flexiblen Stegverbindungen, getrennten Komponente, so angeordnet, dass\n\ni. sie eine dem Streifen zugewandte komplementäre Fläche bildet,\n\nii. der sich verengende Innenraum des Einlassabschnitts zwischen\nder komplementären Fläche und dem Streifen mündet;\n\niii. Flüssigkeit zwischen der komplementären Fläche und dem Streifen durchfliessen kann;\n\niv. der Streifen bei seinem unteren Endbereich nach gravitationsbedingten Abfluss von Flüssigkeit an der komplementären Fläche\nsoweit anliegt, dass die Verbindung von unterhalb des Ventils zum\nInnenraum des Einlassabschnitts abgedichtet ist;\n\nin der Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu einem der genannten Zwecke einzuführen oder auszuführen.\n\n3. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00\npro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art.\n292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, nach anerkann-\n\nSeite 9\nO2014_002\n\nten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die Menge\nder von ihnen oder in ihrem Auftrag in der Schweiz und in Liechtenstein\nhergestellten, in den Verkehr gebrachten, verkauften und zu den genannten\nZwecken eingeführten oder ausgeführten Erzeugnisse gemäss Ziffer 1 und\n2 sowie damit direkt zusammenhängende Produkte (inklusive jeweils identische Produkte, welche allenfalls unter anderen Namen verkauft werden)\nwie:\n\n• das „Key-Ventil“ (Artikel-Nr. 104 000);\n\n• der „Key Ring“ (Artikel-Nr. unbekannt)\n\n• der „Service-Schlüssel“ (Artikel-Nr. 106 000);\n\n• der „Grundadapter“ (Artikel-Nr. 107 000);\n\n• die „Adapter“ für diverse Urinalsysteme (Artikel-Nr. 200 000 bis 206 000)\n\n• Produkte betreffend Reinigungsmittel „Evosan“ (Artikel-Nr. 500 000 bis\n508 000)\n\nsowie die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne, unter Angabe:\n\na) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse\nsowie die Namen und Anschriften der Hersteller und/oder Lieferanten;\n\nb) der Menge und der Preise der verkauften und ausgelieferten Erzeugnisse und des erzielten Gewinns;\n\nc) des Verbreitungszeitraums;\n\nd) der Kosten für den Erwerb der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse\nund allfälliger weiterer Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem\nVertrieb und Verkauf der Erzeugnisse.\n\n4. Die Beklagte sei unter solidarischer Haftung mit Enswico AG, Gewerbestrasse 20, 8132 Egg bei Zürich zu verpflichten, der Klägerin einen nach\nerfolgter Rechnungslegung gemäss Ziffer 3 zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen von 5% p.a. seit dem 23. Dezember 2009 zu bezahlen (geschätzter Mindestwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 5'000.00).\n\n5. Es sei die Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse gemäss\nZiffer 1 und 2 sowie die hierfür benötigten Werkzeugformen und anderen\nüberwiegend zur Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anzuordnen, soweit sich diese im Eigentum oder Besitz der Beklagten befinden. Dies betrifft insbesondere die folgenden beiden Werkzeuge:\n\n• „TLS – Stahl-SPGW Key-Membran „Haifisch“ Anpassung (1) 1510, Anschaffung am 1.5.2010, Werkzeugnummer 60.00 K225“ und\n\n"}