{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-11-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Teilurteil_2016-11-21.pdf", "Checksum": "ee326996c18de3762df08a776f52ce98"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:41", "Checksum": "9411079a80a5a1c910fed197239a3f04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n Seite 5\nO2014_002\n\nin der Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu einem der genannten Zwecke einzuführen oder auszuführen.\n\n3. Die Beklagten seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von\nCHF 500.00 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber\nCHF 5000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer\nOrgane nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die Menge der von ihnen oder in ihrem Auftrag in der Schweiz\nund in Liechtenstein hergestellten, in den Verkehr gebrachten, verkauften\nund zu den genannten Zwecken eingeführten oder ausgeführten Erzeugnisse gemäss Ziffer 1 und 2 sowie damit direkt zusammenhängende Produkte\n(inklusive jeweils identische Produkte, welche allenfalls unter anderen Namen verkauft werden) wie:\n\n• das „Key-Ventil“ (Artikel-Nr. 104 000);\n\n• der „Key Ring“ (Artikel-Nr. unbekannt)\n\n• der „Service-Schlüssel“ (Artikel-Nr. 106 000);\n\n• der „Grundadapter“ (Artikel-Nr. 107 000);\n\n• die „Adapter“ für diverse Urinalsysteme (Artikel-Nr. 200 000 bis 206 000)\n\n• Produkte betreffend Reinigungsmittel „Evosan“ (Artikel-Nr. 500 000 bis\n508 000)\n\nsowie die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne, unter Angabe:\n\na) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse\nsowie die Namen und Anschriften der Hersteller und/oder Lieferanten;\n\nb) der Menge und der Preise der verkauften und ausgelieferten Erzeugnisse und des erzielten Gewinns;\n\nSeite 6\nO2014_002\n\nc) des Verbreitungszeitraums;\n\nd) der Kosten für den Erwerb der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse\nund allfälliger weiterer Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem\nVertrieb und Verkauf der Erzeugnisse.\n\n4. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin\neinen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Ziffer 3 zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen von 5% p.a. seit dem 23. Dezember 2009 zu bezahlen\n(geschätzter Mindestwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 5'000.00).\n\n5. Es sei die Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse gemäss\nZiffer 1 und 2 sowie die hierfür benötigten Werkzeugformen und anderen\nüberwiegend zur Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anzuordnen, soweit sich diese im Eigentum oder Besitz der Beklagten befinden.\n\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Kosten des\nPatentanwaltes, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag gemäss geltenden\nMehrwertsteuersatzes, zu Lasten der Beklagten.\"\n\n1.4 Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 31. August 2015 wurde über\ndie Enswico AG (ursprünglich Beklagte 1) der Konkurs eröffnet. Aufgrund\ndessen wurde mit Verfügung vom 2. September 2015 die Klage gegen\ndie ursprünglichen Beklagten 1 und 2 (Enswico AG und Von Allmen AG\nCAD/CAM-Modell- und Formenbau) getrennt. Das Verfahren gegen die\nheutige Beklagte wurde unter der bisherigen Geschäftsnummer und das\nVerfahren gegen die Enswico AG in Liquidation neu unter der Geschäftsnummer O2015_013 weitergeführt.\n\n1.5 Mit Eingabe vom 10. September 2015 änderte die Klägerin ihre\nRechtsbegehren wie folgt:\n\n\"1. Der Beklagten sei bis zum Ablauf des Schweizer Teils des Patents EP 1 579\n133 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag nach\nArt. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000.00 gemäss Art. 343\nAbs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit\nBusse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Ventile für Urinale, welche Ventile den gravitationsbedingten Abfluss von Urin zulassen und in der Gegenrichtung das Ausströmen von Gerüchen einschränken, welche nach Art der\nuntenstehenden Figur ausgebildet ist, also mit\n\na) einem Einlassabschnitt, der\n\n1. selbsttragend ausgestaltet ist;\n\nSeite 7\nO2014_002\n\n2. sich trogförmig gegen sein unteres Ende verengt;\n\nb) und einem Auslassabschnitt mit\n\n1. einem flachen, flexiblen, nachgiebigen Streifen, der\n\ni. einen hohen inhärenten Grad von Flexibilität aufweist;\n\nii. am oberen Ende mit dem Einlassabschnitt verbunden ist;\n\n2. und einer vom Streifen getrennten Komponente, so angeordnet, dass\n\ni. sie eine dem Streiten zugewandte komplementäre Fläche bildet,\n\nii. der sich verengende Innenraum des Einlassabschnitts zwischen\nder komplementären Fläche und dem Streifen mündet;\n\niii. Flüssigkeit zwischen der komplementären Fläche und dem Streifen durchfliessen kann;\n\n"}