{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-11-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Teilurteil_2016-11-21.pdf", "Checksum": "ee326996c18de3762df08a776f52ce98"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:41", "Checksum": "9411079a80a5a1c910fed197239a3f04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.11.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rückweisung) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse\nsowie die Namen und Anschriften der Hersteller und/oder Lieferanten;\n\nb) der Menge und der Preise der verkauften und ausgelieferten Erzeugnisse und des erzielten Gewinns;\n\nc) des Verbreitungszeitraums;\n\nd) der Kosten für den Erwerb der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse\nund allfälliger weiterer Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem\nVertrieb und Verkauf der Erzeugnisse.\n\n3. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin\neinen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Ziffer 2 zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen von 5% p.a. seit dem 23. Dezember 2009 zu bezahlen\n(geschätzter Mindestwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 5‘000.00).\n\n4. Es sei die Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse im Sinne\nvon Ziffer 1 sowie der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anzuordnen, soweit sich diese im Eigentum der Beklagten befinden.\n\nSeite 3\nO2014_002\n\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Kosten des\nPatentanwaltes, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag gemäss geltenden\nMehrwertsteuersatzes, zu Lasten der Beklagten.\"\n\n1.2 Mit Klageantwort vom 18. März 2014 beantragten die Beklagten die\nAbweisung der Klage.\n\n1.3 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 erfolgte die Replik mit folgenden\ngeänderten Rechtsbegehren:\n\n\"1. Den Beklagten sei bis zum Ablauf des Schweizer Teils des Patents\nEP 1 579 133 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro\nTag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000.– gemäss\nArt. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292\nStGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Ventile für Urinale,\nwelche Ventile den gravitationsbedingten Abfluss von Urin zulassen und in\nder Gegenrichtung das Ausströmen von Gerüchen einschränken, welche\nnach Art der untenstehenden Figur ausgebildet ist, also mit\n\na) einem Einlassabschnitt, der\n\n1. selbsttragend ausgestaltet ist;\n\n2. sich trogförmig gegen sein unteres Ende verengt;\n\nb) und einem Auslassabschnitt mit\n\n1. einem flachen, flexiblen, nachgiebigen Streifen, der\n\ni. einen hohen inhärenten Grad von Flexibilität aufweist;\n\nii. am oberen Ende mit dem Einlassabschnitt verbunden ist;\n\n2. und einer vom Streifen getrennten Komponente, so angeordnet, dass\n\ni. sie eine dem Streifen zugewandte komplementäre Fläche bildet,\n\nii. der sich verengende Innenraum des Einlassabschnitts zwischen\nder komplementären Fläche und dem Streifen mündet;\n\niii. Flüssigkeit zwischen der komplementären Fläche und dem Streifen durchfliessen kann;\n\niv. das untere Ende des Streifens nach Durchfliessen der Flüssigkeit\nan der komplementären Fläche anliegt und dabei die Verbindung\nvon unterhalb des Ventils zum Innenraum des Einlassabschnitts\nabdichtet in der Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu verkaufen\n\nSeite 4\nO2014_002\n\noder zu einem der genannten Zwecke einzuführen oder auszuführen.\n\n2. Den Beklagten sei bis zum Ablauf des Schweizer Teils des Patents\nEP 1 579 133 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro\nTag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000.00 gemäss\nArt. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292\nStGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Ventile für Urinale,\nwelche Ventile den gravitationsbedingten Abfluss von Urin zulassen und in\nder Gegenrichtung das Ausströmen von Gerüchen einschränken, welche\nnach Art der untenstehenden Figur ausgebildet sind, also mit\n\na) einem Einlassabschnitt, der\n\n1. selbsttragend ausgestaltet ist;\n\n2. sich trogförmig gegen sein unteres Ende verengt;\n\nb) und einem Auslassabschnitt mit\n\n1. einem flachen, flexiblen, nachgiebigen Streifen, der\n\ni. einen hohen inhärenten Grad von Flexibilität aufweist;\n\nii. am oberen Ende mit dem Einlassabschnitt verbunden ist;\n\n2. und einer vom Streifen, abgesehen von zwei flexiblen Stegverbindungen, getrennten Komponente, so angeordnet, dass\n\ni. sie eine dem Streifen zugewandte komplementäre Fläche bildet,\n\nii. der sich verengende Innenraum des Einlassabschnitts zwischen\nder komplementären Fläche und dem Streifen mündet;\n\niii. Flüssigkeit zwischen der komplementären Fläche und dem Streifen durchfliessen kann;\n\niv. der Streifen bei seinem unteren Endbereich nach gravitationsbedingten Abfluss von Flüssigkeit an der komplementären Fläche\nsoweit anliegt, dass die Verbindung von unterhalb des Ventils zum\nInnenraum des Einlassabschnitts abgedichtet ist;\n\n"}