tum oder Besitz der Beklagten befinden. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–. 7. Die Kosten werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 der Beklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Beklagte hat der Klägerin die Kosten im Umfang von 1/3 (CHF 4'000.–) zurückzuerstatten. 8. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'191.20 zu bezahlen.