der Klägerin CHF 32'939.95 und seitens der Beklagten CHF 24'256.80. Somit hat die Klägerin der Beklagten eine im Umfang ihres Unterliegens reduzierte Entschädigung für patentanwaltliche Aufwendungen von CHF 5'191.20 zu bezahlen (Art. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 KR-PatGer). Damit ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'191.20 zu bezahlen. Da die Klägerin kostenpflichtig wird, stellt sich die Frage der Solidarität nicht. Seite 78 O2014_002 Das Bundespatentgericht erkennt: