Die an die Beklagte zu entrichtende auf 1/3 reduzierte Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung ist tarifgemäss auf CHF 5'000.– festzusetzen (Art. 32 und 33 PatGG i.V.m. Art. 3 ff. KR- PatGer). Als Patentanwaltskosten macht die Klägerin bis und mit 14. September 2015 (Hauptverhandlung) insgesamt CHF 65'879.90 geltend. Die Beklagte macht insgesamt, d.h. für die Enswico AG und die Beklagte zusammen, einen patentanwaltlichen Aufwand von CHF 48'513.60 geltend. Mangels anderer Angaben der Parteien ist davon auszugehen, dass der Aufwand allein für die Beklagte (aufgrund der Trennung der Klagen) der Hälfte des patentanwaltlichen Gesamtaufwandes entspricht, d.h. seitens