Die Klägerin obsiegt mit ihrem Unterlassungs- und Auskunfts-/Rechnungslegungsbegehren lediglich in Bezug auf Handlungen im Zusammenhang mit Ventilen der 1. Generation (Rechtsbegehren Ziff. 1) ab dem 9. März 2010 teilweise und unterliegt in Bezug auf Handlungen im Zusammenhang mit Ventilen der 2. Generation (Rechtsbegehren Ziff. 2). Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen und die Beklagte hat der Klägerin diese im Umfang von 1/3 (CHF 4'000.–) zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).